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Brauchen wir einen Datenschutzbeauftragten?

Fünf Fragen, zwei Minuten, und Sie bekommen ein begründetes Ergebnis nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG, samt Textbaustein für Ihre Unterlagen. Kostenlos, ohne Anmeldung; es wird nichts übertragen, die Prüfung läuft vollständig in Ihrem Browser.

1 · Wo sitzt Ihr Unternehmen (bzw. wo sind Ihre Beschäftigten tätig)?

2 · Wie viele Personen sind bei Ihnen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt?

Zählt jede Person, die regelmäßig am Rechner mit Kunden-, Personal- oder Lieferantendaten arbeitet, auch Teilzeitkräfte. Die Schwelle stammt aus § 38 BDSG und gilt nur für Deutschland.

3 · Besteht Ihre Kerntätigkeit in umfangreicher, regelmäßiger und systematischer Überwachung von Personen?

4 · Besteht Ihre Kerntätigkeit in umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien (Gesundheit, Religion, Biometrie …) oder von Daten über Straftaten?

5 · Sind Sie eine Behörde oder öffentliche Stelle?

Und die Pflichten, die auf jeden Fall bleiben?

Mit oder ohne Datenschutzbeauftragte:n: Verzeichnis der Verarbeitungen, Auftragsverarbeitungsverträge, Maßnahmen nach Art. 32 und die nachweisbare Sensibilisierung Ihres Teams bleiben Ihre Aufgabe (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Der kostenlose 2-Minuten-Check zeigt, wo Ihr Unternehmen bei KI-Verordnung und Datenschutz steht.

Zum kostenlosen 2-Minuten-Check

Häufige Fragen

Ab wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

EU-weit ist die Benennung risikobasiert (Art. 37 DSGVO): Pflicht für Behörden sowie bei Kerntätigkeiten mit umfangreicher systematischer Überwachung oder umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien. In Deutschland kommt § 38 BDSG hinzu: Pflicht ab 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Malta und Österreich kennen keine solche Zusatzschwelle.

Wird die 20-Personen-Schwelle des § 38 BDSG abgeschafft?

Angekündigt, aber nicht beschlossen: Die Föderale Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 sagt einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG bis Ende 2026 zu. Stand 1. September 2026 liegt kein Entwurf vor, die Schwelle gilt unverändert. Sobald sich das ändert, steht es auf unserer Seite Rechtslage.

Kein Datenschutzbeauftragter, entfallen dann die Datenschutzpflichten?

Nein. Ohne Benennungspflicht bleiben alle übrigen Pflichten bestehen: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30), Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28), technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32) und die nachweisbare Schulung der Mitarbeitenden. Gerade dann gilt: erst recht dokumentieren.

Dieses Werkzeug ist eine Dokumentations- und Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Rechtsstand 1. September 2026; Grenzfälle (z. B. „Kerntätigkeit", „umfangreich") klären Sie mit einer fachkundigen Stelle. Es werden keine Eingaben übertragen oder gespeichert.