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Brauchen wir einen Datenschutzbeauftragten?

Fünf Fragen, zwei Minuten — und Sie bekommen ein begründetes Ergebnis nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG, samt Textbaustein für Ihre Unterlagen. Kostenlos, ohne Anmeldung; es wird nichts übertragen, die Prüfung läuft vollständig in Ihrem Browser.

1 · Wo sitzt Ihr Unternehmen (bzw. wo sind Ihre Beschäftigten tätig)?

2 · Wie viele Personen sind bei Ihnen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt?

Zählt jede Person, die regelmäßig am Rechner mit Kunden-, Personal- oder Lieferantendaten arbeitet — auch Teilzeitkräfte. Die Schwelle stammt aus § 38 BDSG und gilt nur für Deutschland.

3 · Besteht Ihre Kerntätigkeit in umfangreicher, regelmäßiger und systematischer Überwachung von Personen?

4 · Besteht Ihre Kerntätigkeit in umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien (Gesundheit, Religion, Biometrie …) oder von Daten über Straftaten?

5 · Sind Sie eine Behörde oder öffentliche Stelle?

Und die Pflichten, die auf jeden Fall bleiben?

Mit oder ohne Datenschutzbeauftragte:n: Verzeichnis der Verarbeitungen, Auftragsverarbeitungsverträge, Maßnahmen nach Art. 32 und die nachweisbare Sensibilisierung Ihres Teams bleiben Ihre Aufgabe (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Der kostenlose 2-Minuten-Check zeigt, wo Ihr Unternehmen bei KI-Verordnung und Datenschutz steht.

Zum kostenlosen 2-Minuten-Check

Häufige Fragen

Ab wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

EU-weit ist die Benennung risikobasiert (Art. 37 DSGVO): Pflicht für Behörden sowie bei Kerntätigkeiten mit umfangreicher systematischer Überwachung oder umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien. In Deutschland kommt § 38 BDSG hinzu: Pflicht ab 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Malta und Österreich kennen keine solche Zusatzschwelle.

Wird die 20-Personen-Schwelle des § 38 BDSG abgeschafft?

Angekündigt, aber nicht beschlossen: Die Föderale Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 sagt einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG bis Ende 2026 zu. Stand 1. September 2026 liegt kein Entwurf vor — die Schwelle gilt unverändert. Sobald sich das ändert, steht es auf unserer Seite Rechtslage.

Kein Datenschutzbeauftragter — entfallen dann die Datenschutzpflichten?

Nein. Ohne Benennungspflicht bleiben alle übrigen Pflichten bestehen: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30), Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28), technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32) und die nachweisbare Schulung der Mitarbeitenden. Gerade dann gilt: erst recht dokumentieren.

Dieses Werkzeug ist eine Dokumentations- und Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Rechtsstand 1. September 2026; Grenzfälle (z. B. „Kerntätigkeit", „umfangreich") klären Sie mit einer fachkundigen Stelle. Es werden keine Eingaben übertragen oder gespeichert.