Die Zahnmedizin ist die Disziplin, in der Praxis-KI am weitesten ist: Karies- und Läsionserkennung auf dem Röntgenbild ist Alltag geworden. Genau dort greifen die strengsten Regeln — Medizinprodukterecht beim Werkzeug, Strafrecht bei den Daten. Zahnärztinnen und Zahnärzte stehen wörtlich in § 203 StGB, und für die Smile-Simulation auf Instagram gelten drei Fragen, von denen die KI-Kennzeichnung die letzte ist.
Von Patrick de Kathen, Gründer von KlarComply · Fachlich geprüft am
| Was Sie tun | Was greift | Größenordnung |
|---|---|---|
| Röntgen-KI zur Karies-/Läsionserkennung | Medizinprodukterecht (MDR) + ggf. Anhang I KI-VO | CE-Pflicht des Herstellers |
| Befund oder Arztbrief in einem allgemeinen KI-Textwerkzeug | § 203 StGB + Art. 9 DSGVO | Strafrecht · bis 20 Mio. € oder 4 % |
| Diktat/Transkription über einen Cloud-Dienst | § 203 StGB + Art. 9 DSGVO | Strafrecht · bis 20 Mio. € oder 4 % |
| Smile-Simulation als Werbung zeigen | § 11 HWG + Art. 50 KI-VO + Einwilligung | Abmahnung · Kennzeichnung |
| Terminbot auf Website oder Instagram | Art. 50 KI-VO — Offenlegung | bis 15 Mio. € oder 3 % |
| Team nutzt KI-Werkzeuge | Art. 4 KI-VO — Kompetenz | kein eigenes Bußgeld |
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt bei der EU-KI-Verordnung (EU AI Act) der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6). Bei der DSGVO gilt der höhere.
Systeme, die auf Röntgen- oder Intraoralaufnahmen Karies, apikale Läsionen oder Knochenabbau markieren, unterstützen eine Diagnose. Solche Software ist regelmäßig ein Medizinprodukt im Sinne der Medizinprodukteverordnung — mit CE-Kennzeichnung, Zweckbestimmung und Konformitätsbewertung als Pflicht des Herstellers. Die KI-Verordnung kann solche Systeme über Anhang I zusätzlich als Hochrisiko-KI einstufen, wenn das Produkt eine externe Konformitätsbewertung durchlaufen muss; diese KI-spezifischen Pflichten wurden auf den 2. August 2028 verschoben — die medizinprodukterechtlichen nicht.
Für Sie als Betreiberin oder Betreiber heißt das nicht, dass Sie zertifizieren müssen. Es heißt, dass Sie zwei Dinge schriftlich haben sollten:
Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten gibt es keine Auslegungsfrage: § 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB nennt den Zahnarzt ausdrücklich. Wer ein Patientengeheimnis unbefugt offenbart, dem drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe — Strafrecht, nicht Ordnungswidrigkeit. Dazu kommt die berufsrechtliche Schweigepflicht nach den Berufsordnungen der Zahnärztekammern.
Der Tatbestand kann bereits erfüllt sein, sobald Patientendaten auf einem Server liegen, auf den Mitarbeitende des Anbieters zugreifen können. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nach herrschender Auffassung nicht an: Schon die Möglichkeit dazu ist die Offenbarung. Ein Arztbrief, der zum Formulieren in ein allgemeines KI-Werkzeug kopiert wird, kann den Tatbestand deshalb erfüllen — auch wenn das Ergebnis die Praxis nie verlässt.
Der zulässige Weg ist derselbe wie bei jedem IT-Dienstleister seit der Reform von 2017: § 203 Absatz 3 und 4 StGB erlauben die Einbeziehung sonstiger mitwirkender Personen — wenn der Anbieter vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet wird (ein Auftragsverarbeitungsvertrag genügt dafür nicht; der regelt Datenschutz, nicht Strafrecht), der Zugriff auf das Unerlässliche beschränkt bleibt und die Technik den Zugriff Unbefugter ausschließt. Die Alternative ist die informierte Einwilligung der Patientin — konkret benannt, nicht als Pauschalsatz im Anamnesebogen.
Kein Patientenbezug im Prompt. „Formuliere einen freundlichen Erinnerungstext zur professionellen Zahnreinigung“ ist unkritisch. „Schreibe den Arztbrief für Herrn K., geb. 1961, Z. n. Extraktion 36“ ist es nicht. Namen, Geburtsdaten und Befunde raus vor der Eingabe, rein erst wieder im eigenen System.
KI-Werkzeuge, die das Behandlungsergebnis simulieren — weißere Zähne, geschlossene Lücke, neue Front —, sind Werbung mit einem Ergebnisversprechen. Die Reihenfolge der Prüfung kennen Leserinnen unseres Kosmetikstudio-Artikels bereits:
§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 HWG verbietet vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit — und der Bundesgerichtshof legt „operativ“ weit aus: erfasst ist jeder instrumentelle Eingriff mit Form- oder Gestaltveränderung. Bei rein ästhetischen instrumentellen Eingriffen wie Veneers ohne medizinische Indikation kann das Verbot deshalb greifen; bei medizinisch indizierter Versorgung gilt es nicht. Diese Grenze ist einzelfallabhängig — genau hier lohnt die kurze Rückfrage bei der Kammer oder dem Anwalt, bevor die Kampagne läuft. Irreführende Wirkversprechen sind daneben immer verboten (§ 3 HWG): Eine Simulation, die ein Ergebnis als sicher darstellt, ist angreifbar.
Ein Behandlungsfoto zeigt den Gesundheitszustand einer bestimmten Person. Es öffentlich zu zeigen, braucht eine eigene ausdrückliche Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO — jederzeit widerrufbar, konkret auf Kanal und Zusammenhang bezogen. Die Einwilligung zur Behandlung ist es nicht.
Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung, KI-erzeugte oder wesentlich KI-veränderte Bilder erkennbar zu machen. Für eine Simulation genügt ein ehrlicher Satz: „Simulation, mit KI erstellt — kein Behandlungsergebnis.“ Diese Zeile ersetzt weder die Antwort auf Frage 1 noch auf Frage 2. Fertige Kennzeichen gibt es kostenlos bei uns.
Der Terminbot muss sich zu erkennen geben — ein Satz genügt: „Sie schreiben mit einem automatischen Assistenten.“ Diktat- und Transkriptionsdienste sowie KI-gestützte Abrechnungshelfer sehen dagegen Patientendaten und gehören damit in dieselbe Prüfung wie jedes Werkzeug mit Patientenbezug: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO und Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Absatz 4 StGB. Ein Anbieter, der die zweite nicht unterschreiben will, sagt Ihnen damit etwas.
DSGVO, Medizinprodukteverordnung und KI-Verordnung gelten in der ganzen EU gleich. § 203 StGB, das HWG und die Berufsordnungen der Kammern sind deutsches Recht. In Österreich, Malta oder den Niederlanden gelten eigene Geheimnisschutz- und Werberegeln. Die sichere Grundhaltung ist überall dieselbe: Patientendaten gehören in kein Werkzeug, dessen Anbieter nicht vertraglich gebunden ist — prüfen Sie die Rechtslage Ihres Landes, bevor Sie sich auf eine deutsche Ausnahme verlassen.
Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Sie seit dem 2. Februar 2025, die KI-Kompetenz Ihrer Mitarbeitenden mit Maßnahmen zu fördern — seit dem Digital Omnibus eine Bemühens-, keine Ergebnispflicht, und ohne eigenes Bußgeld (Artikel 99 Absatz 4 zählt abschließend auf, Artikel 4 steht nicht darin). Warum der Nachweis trotzdem zählt: Wenn ein Arztbrief im falschen Werkzeug landet oder eine Simulation ohne Kennzeichnung online geht, lautet die erste Frage: Wusste Ihr Personal, was es tut? Ein Schulungsnachweis mit Datum beantwortet sie — gegenüber Kammer, Aufsicht und dem Anwalt der Gegenseite.
Wenn sie als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung für genau diesen Zweck in Verkehr gebracht ist: ja — die Konformität ist Herstellerpflicht. Lassen Sie sich Zweckbestimmung und CE-Status schriftlich geben und halten Sie fest, dass die fachliche Letztverantwortung bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt bleibt. Ein System, das offiziell „nur dokumentiert“, faktisch aber Ihre Befundung prägt, verschiebt das Risiko zu Ihnen.
Nicht mit Patientenbezug in einem allgemeinen Werkzeug: Der Zahnarzt steht wörtlich in § 203 Abs. 1 StGB, und der Tatbestand kann nach herrschender Auffassung bereits erfüllt sein, wenn Anbieter-Personal auf die Daten zugreifen könnte. Zulässig wird es mit einem Anbieter, der eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB und einen Auftragsverarbeitungsvertrag unterschreibt — oder ganz ohne Patientenbezug im Prompt.
Drei Fragen in dieser Reihenfolge: Erstens — greift das Vorher-Nachher-Werbeverbot des § 11 HWG? Bei rein ästhetischen instrumentellen Eingriffen ohne medizinische Indikation kann das der Fall sein; im Zweifel vorher klären. Zweitens — liegt eine eigene, ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung vor? Drittens — ist die Simulation als KI-erstellt gekennzeichnet (Art. 50 KI-VO) und frei von Ergebnisversprechen (§ 3 HWG)? Erst wenn alle drei beantwortet sind, ist der Beitrag sauber.
Ja. Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einer KI interagieren — ein Satz genügt: „Sie schreiben mit einem automatischen Assistenten. Für ein persönliches Gespräch rufen Sie uns an.“
Für die DSGVO ja, für § 203 StGB nein: Das Strafrecht verlangt zusätzlich eine ausdrückliche Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 4 StGB). Für eine Zahnarztpraxis gehören beide Dokumente in die Anbieterauswahl.
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