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KI im Kosmetikstudio und in der Praxis: was gilt, was Sie zeigen dürfen

Im Studio greifen mehrere Regeln gleichzeitig, und die EU-KI-Verordnung (EU AI Act) ist nicht die schärfste. Eine Hautanalyse verarbeitet Gesundheitsdaten und braucht eine ausdrückliche Einwilligung. Für Vorher-Nachher-Bilder von Unterspritzungen gilt sogar ein Werbeverbot — unabhängig von jeder Kennzeichnung. Wer nur kennzeichnet, hält ein Problem für gelöst, das er noch nicht angefasst hat.

Von , Gründer von KlarComply · Fachlich geprüft am

Infografik: KI im Kosmetikstudio: Hautdaten sind Gesundheitsdaten — Der schärfste Hebel im Studio ist nicht die KI-Verordnung — es ist Art. 9 DSGVO.
Die Kernaussagen dieses Artikels als Grafik — gern teilen oder herunterladen.

Die drei Dinge, die im Studio wirklich greifen

Kosmetikstudios, Praxen für ästhetische Behandlungen und Friseursalons setzen KI längst ein — meist ohne es so zu nennen. Drei Anwendungen sind rechtlich relevant, und sie unterliegen unterschiedlichen Vorschriften.

Was Sie tunWas greiftBußgeldrahmen
Hautanalyse per App oder GerätArt. 9 DSGVO — besondere Kategorienbis 20 Mio. € oder 4 %
Vorher-Nachher-Bilder zeigen§ 11 HWG — bei Unterspritzungen verbotenAbmahnung, Unterlassung
Vorher-Nachher-Bilder mit KI bearbeitetArt. 50 KI-VO — Kennzeichnungbis 15 Mio. € oder 3 %
Terminbot auf Website oder InstagramArt. 50 KI-VO — Offenlegungbis 15 Mio. € oder 3 %
Mitarbeitende nutzen KI-WerkzeugeArt. 4 KI-VO — Kompetenzkein eigenes Bußgeld

Die Spalte nennt die gesetzlichen Höchstrahmen. Für ein Studio realistisch ist etwas anderes: Eine einzige unzufriedene Kundin kann sich kostenlos bei der Datenschutzbehörde beschweren — und dann müssen Sie die Einwilligung vorzeigen können. Bei der KI-Verordnung gilt für kleine Betriebe ohnehin der jeweils niedrigere Betrag.

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt bei der KI-Verordnung jeweils der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6). Bei der DSGVO gilt der höhere.

Die Hautanalyse ist der ernste Fall

Wer ein Gesichtsfoto in eine Hautanalyse gibt, erzeugt einen Befund: Pigmentflecken, Rötungen, Feuchtigkeit, Faltentiefe. Dieser Befund sagt etwas über den Gesundheitszustand einer Person aus — und ist damit ein Gesundheitsdatum im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 DSGVO. Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien nach Artikel 9 Absatz 1.

Was das praktisch bedeutet: Die Verarbeitung ist grundsätzlich verboten. Erlaubt wird sie erst durch einen Ausnahmetatbestand — im Studio praktisch immer die ausdrückliche Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a. „Ausdrücklich“ heißt: nicht im Kleingedruckten, nicht als Häkchen bei den AGB, sondern als eigene, verständliche Erklärung, die die Kundin bewusst abgibt.

Der häufigste Fehler

Die Einwilligung zur Behandlung ist nicht die Einwilligung zur Hautanalyse. Das sind zwei verschiedene Vorgänge, und die zweite muss die Analyse, den Anbieter und den Verbleib der Bilder benennen. Wer nur einmal unterschreiben lässt, hat für die Analyse keine Grundlage.

Und der Anbieter der App?

Die App verarbeitet die Daten in Ihrem Auftrag. Dafür brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO. Seriöse Anbieter halten ihn bereit und nennen ihren Serverstandort; wer auf die Frage nicht antwortet, ist die Antwort.

Drei Fragen an jeden Anbieter, bevor Sie ihn einsetzen:

Vorher-Nachher-Bilder: drei Fragen, und die Kennzeichnung ist die letzte

Der gefährlichste Irrtum: „Ich kennzeichne es, dann passt das schon.“

Nein. Eine KI-Kennzeichnung beantwortet eine von drei Fragen. Wer mit ihr anfängt, hält ein Problem für gelöst, das er noch gar nicht angefasst hat. Gehen Sie die Fragen in dieser Reihenfolge durch.

Frage 1: Dürfen Sie das Bild überhaupt zeigen?

Bei bestimmten Behandlungen lautet die Antwort nein — unabhängig von jeder Einwilligung und jeder Kennzeichnung. § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen in der Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit.

Der Bundesgerichtshof legt „operativ“ dabei weit aus: Erfasst ist jeder instrumentelle Eingriff mit Form- oder Gestaltveränderung, unabhängig von der Invasivität. Unterspritzungen mit Fillern gehören ausdrücklich dazu (BGH I ZR 159/23 vom 29. Mai 2024, bestätigt am 31. Juli 2025).

BehandlungVorher-Nachher zur Werbung?
Hyaluron, Botox, Filler, FadenliftingNein. Absolutes Werbeverbot
Chirurgische Eingriffe ohne medizinischen GrundNein. Absolutes Werbeverbot
Reinigung, Peeling, Massage, Make-up, ManiküreJa — dann weiter mit Frage 2
Medizinisch notwendige BehandlungIm Einzelfall; hier lohnt die Rückfrage beim Anwalt

Im Zweifel gilt der Maßstab des BGH: Wird mit einem Instrument in den Körper eingegriffen und dabei Form oder Gestalt verändert? Dann ist es ein operativer Eingriff im Sinne des Gesetzes — auch wenn es sich für Sie nicht so anfühlt.

Frage 2: Haben Sie die Einwilligung — zur Veröffentlichung?

Das ist nicht dieselbe Einwilligung wie die zur Hautanalyse. Ein Behandlungsfoto zeigt den Gesundheitszustand einer bestimmten Person; es öffentlich zu zeigen, ist eine eigene Verarbeitung besonderer Kategorien und braucht eine eigene ausdrückliche Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO. Dazu kommt das Recht am eigenen Bild: Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung verbreitet werden.

Drei Dinge, die dabei regelmäßig schiefgehen:

Frage 3: War KI im Spiel? Dann kennzeichnen

Erst jetzt kommt Artikel 50 der KI-Verordnung, der seit dem 2. August 2026 gilt: Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte mit KI erzeugt oder verändert, muss das erkennbar machen. Betroffen sind Ergebnissimulationen, KI-gestützte Retusche und vollständig generierte Motive — nicht die gewöhnliche Aufnahme mit gutem Licht.

Wie eine Kennzeichnung aussieht

Es braucht keine juristische Formel. Ein Satz unter dem Bild reicht, solange er stimmt und auffällt: „Simulation, mit KI erstellt — kein Behandlungsergebnis.“ Oder: „Bild mit KI nachbearbeitet.“

Wichtig bleibt: Diese Zeile ersetzt weder die Antwort auf Frage 1 noch die auf Frage 2. Sie ist der letzte Schritt, nicht der erste.

Der Terminbot muss sich zu erkennen geben

Antwortet auf Ihrer Website oder in Ihren Direktnachrichten ein Bot, muss die Kundin erkennen können, dass sie mit einer Maschine spricht — es sei denn, es ist aus dem Zusammenhang offensichtlich. Eine Zeile genügt: „Sie schreiben mit einem automatischen Assistenten. Für ein persönliches Gespräch rufen Sie uns an.“

Wenn Sie Ärztin oder Arzt sind: dann gilt Strafrecht

Für dermatologische Praxen und ärztlich geführte Häuser gilt alles Bisherige — und darüber hinaus etwas, das eine ganz andere Größenordnung hat.

§ 203 StGB: keine Geldbuße, sondern Strafe

Wer als Arzt ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, wird nach § 203 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das ist kein Ordnungswidrigkeitenrecht mit Bußgeldrahmen, sondern Strafrecht — mit Eintrag.

Und der Satz, der in der Praxis den Unterschied macht: Der Tatbestand kann bereits erfüllt sein, sobald Patientendaten auf einem Server liegen, auf den Mitarbeitende des Anbieters zugreifen können. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nach herrschender Auffassung nicht an: Schon die Möglichkeit dazu ist die Offenbarung.

Praktisch heißt das: Ein Hautbild oder ein Befund, der in ein allgemeines KI-Werkzeug eingegeben wird, kann den Tatbestand erfüllen — auch wenn das Ergebnis nie die Praxis verlässt.

Der Weg, der zulässig ist

Seit der Reform von 2017 erlauben § 203 Absatz 3 und 4 StGB ausdrücklich die Einbeziehung sonstiger mitwirkender Personen — also auch von IT- und KI-Dienstleistern. Daran hängen aber Bedingungen:

Die zweite Möglichkeit ist die Einwilligung des Patienten. Sie macht die Offenbarung befugt — muss dafür aber informiert sein und benennen, wer die Daten bekommt. Eine pauschale Zustimmung im Anamnesebogen trägt das nicht.

Zwei Fragen, die Sie Ihrem Anbieter stellen sollten

  1. „Unterschreiben Sie eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 4 StGB?“ — nicht: „Haben Sie einen AVV?“
  2. „Kann Ihr Personal auf die Inhalte zugreifen, und wie schließen Sie das technisch aus?“

Anbieter außerhalb der EU können die erste Frage strukturell selten mit Ja beantworten.

Und wenn die KI eine Einschätzung abgibt?

Sobald ein System nicht nur beschreibt, sondern bewertet — „dieses Muttermal ist auffällig“ —, stellt sich die Frage, ob es ein Medizinprodukt ist. Dann gelten die Medizinprodukteverordnung und eine CE-Kennzeichnung, und die KI-Verordnung stuft solche Systeme über Anhang I ein. Diese Pflichten wurden auf den 2. August 2028 verschoben, die medizinprodukterechtlichen nicht. Lassen Sie sich vom Hersteller schriftlich sagen, ob sein System als Medizinprodukt in Verkehr gebracht wird — die Antwort entscheidet über sehr viel.

Und die Schulung?

Artikel 4 verpflichtet Sie seit dem 2. Februar 2025, die KI-Kompetenz Ihrer Mitarbeitenden mit Maßnahmen zu fördern — seit dem Digital Omnibus eine Bemühens-, keine Ergebnispflicht. Eine Mitarbeiterschwelle gibt es nicht: Die Pflicht trifft das Studio mit drei Angestellten genauso wie die Kette.

Ehrlich dazu: Für Artikel 4 allein gibt es kein eigenes Bußgeld. Artikel 99 Absatz 4 zählt die sanktionierten Pflichten abschließend auf, und Artikel 4 steht dort nicht. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verkauft mit der Angst.

Warum es trotzdem zählt: Wenn etwas schiefgeht — ein Bild ohne Kennzeichnung, eine Analyse ohne Einwilligung —, ist die erste Frage immer dieselbe: Wusste Ihr Personal, was es tut? Ein Schulungsnachweis mit Datum beantwortet sie. Nichts sonst tut das.

Ein Fahrplan, der an einem Nachmittag zu schaffen ist

  1. Aufschreiben, was Sie einsetzen. Hautanalyse, Bildbearbeitung, Terminbot, Textwerkzeuge für Social Media. Meist sind es mehr als gedacht.
  2. Einwilligung trennen. Eine eigene Erklärung für die Hautanalyse, mit Anbieter und Speicherdauer.
  3. Auftragsverarbeitungsvertrag anfordern — bei jedem Anbieter, der Kundendaten sieht.
  4. Kennzeichnung festlegen. Ein Satz, den alle im Team gleich verwenden.
  5. Team schulen und den Nachweis aufheben. Mit Datum, sonst zählt er nicht.

Häufige Fragen

Ist eine KI-Hautanalyse überhaupt erlaubt?

Ja, mit ausdrücklicher Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO. Ohne diese Einwilligung ist die Verarbeitung verboten, weil ein Hautbefund ein Gesundheitsdatum ist und damit zu den besonderen Kategorien gehört.

Reicht die Einwilligung, die die Kundin bei der Anmeldung unterschreibt?

In aller Regel nicht. Die Einwilligung zur Behandlung und die zur KI-gestützten Hautanalyse sind zwei verschiedene Vorgänge. Die zweite muss die Analyse, den Anbieter und den Verbleib der Bilder ausdrücklich benennen.

Sind Gesichtsfotos biometrische Daten?

Nicht automatisch. Nach Erwägungsgrund 51 der DSGVO wird ein Foto erst dann zum biometrischen Datum, wenn eine spezifische technische Verarbeitung die eindeutige Identifizierung einer Person ermöglicht. Eine Hautanalyse identifiziert nicht, sie befundet — entscheidend ist deshalb die Einordnung als Gesundheitsdatum.

Muss ich jedes bearbeitete Foto kennzeichnen?

Kennzeichnungspflichtig ist, was mit KI erzeugt oder verändert wurde — etwa eine Ergebnissimulation oder eine KI-gestützte Retusche. Eine gewöhnliche Aufnahme mit gutem Licht und ohne KI-Werkzeug fällt nicht darunter. Wichtig: Die Kennzeichnung erlaubt nichts, was sonst verboten wäre.

Darf ich Vorher-Nachher-Bilder von Hyaluron- oder Botox-Behandlungen zeigen, wenn ich sie kennzeichne?

Nein. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit gilt ein absolutes Werbeverbot für vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Unterspritzungen mit Fillern darunter fallen — jeder instrumentelle Eingriff mit Form- oder Gestaltveränderung zählt. Eine Kennzeichnung ändert daran nichts.

Die Kundin hat doch zugestimmt — reicht das nicht?

Für das Werbeverbot nicht: Es schützt nicht die abgebildete Person, sondern soll niemanden zu medizinisch unnötigen Eingriffen verleiten. Die Einwilligung der Kundin kann es deshalb nicht aufheben. Wo Bilder erlaubt sind, ist ihre Einwilligung dagegen zwingend — und zwar eine eigene für die Veröffentlichung, die sie jederzeit widerrufen kann.

Was kostet es, wenn ich nichts tue?

Bei der DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Wert höher ist. Bei der KI-Verordnung bis zu 15 Millionen oder 3 Prozent — für kleine und mittlere Unternehmen gilt dort der niedrigere Wert. Realistischer als die Behörde ist allerdings die Abmahnung durch einen Wettbewerber.

Ich bin Dermatologin. Darf ich ein Hautbild in ein KI-Werkzeug hochladen?

Nur unter Bedingungen. Nach § 203 Abs. 1 StGB ist das unbefugte Offenbaren eines Patientengeheimnisses strafbar — mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Tatbestand kann nach herrschender Auffassung bereits erfüllt sein, wenn Beschäftigte des Anbieters auf die Daten zugreifen könnten — unabhängig davon, ob es jemand tut. Zulässig wird es durch eine Verpflichtung des Anbieters zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 3 und 4 StGB oder durch eine informierte Einwilligung der Patientin.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter?

Für den Datenschutz ja, für die Schweigepflicht nicht. Ein AVV regelt Artikel 28 DSGVO; § 203 StGB verlangt zusätzlich eine ausdrückliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Fragen Sie den Anbieter genau danach — nicht nach dem AVV, den hat jeder.

Brauche ich dafür einen Anwalt?

Für den Regelfall nicht. Inventar, Einwilligungstext, Kennzeichnung und Schulungsnachweis lassen sich mit Vorlagen erledigen. Ein Anwalt lohnt sich, wenn Sie mit Gesundheitsdaten über die Hautanalyse hinaus arbeiten oder wenn bereits eine Abmahnung vorliegt.

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Quellen:
Artikel 9 DSGVO — Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 4 DSGVO — Begriffsbestimmungen (Nr. 14 biometrisch, Nr. 15 Gesundheitsdaten)
§ 11 Heilmittelwerbegesetz — Werbeverbote außerhalb der Fachkreise
§ 22 Kunsturhebergesetz — Recht am eigenen Bild
§ 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen
Artikel 50 KI-VO — Transparenzpflichten
Artikel 99 KI-VO — Sanktionen, abschließender Katalog
Verordnung (EU) 2024/1689 — amtlicher Volltext
Fachlich geprüft am 26. August 2026 · Stand nach dem Digital Omnibus · Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.