Alle anderen Pflichten der KI-Verordnung sind Papier für die Schublade: ein Inventar, eine Richtlinie, Schulungsnachweise. Diese hier steht unter Ihrem Social-Media-Post, in Ihrem Chatfenster und auf Ihrer Website. Wer sie sauber umsetzt, erfüllt nicht nur eine Vorschrift — er zeigt, dass er weiß, was er tut.
Wir stellen die Kennzeichen kostenlos zur Verfügung. Ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse, in drei Sprachen.
Die meisten Anbieter erzählen Ihnen, Sie müssten jetzt alles kennzeichnen. Das stimmt nicht, und es kostet Sie unnötig Aufwand und Glaubwürdigkeit. Die Verordnung ist enger, als sie klingt.
| Inhalt | Kennzeichnen? | Warum |
|---|---|---|
| Fotorealistisches KI-Bild oder -Video | Ja | Deepfake nach Art. 3 Nr. 60 — Inhalt, der wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und für echt gehalten werden könnte. Die Pflicht trifft Sie als Betreiber (Art. 50 Abs. 4). |
| Chatbot auf Ihrer Website | Ja | Menschen müssen erfahren, dass sie mit einer KI sprechen (Art. 50 Abs. 1). Formal trifft die Pflicht den Anbieter des Systems — praktisch steht der Hinweis in Ihrem Fenster, und wer den Bot unter eigenem Namen anbietet, kann nach Art. 25 selbst zum Anbieter werden. |
| KI-Stimme in Ansage oder Podcast | Ja | Auch Toninhalte fallen unter Art. 3 Nr. 60, sobald sie echt wirken. |
| Marketingtext, Angebot, Produktbeschreibung | Nein | Die Textpflicht aus Art. 50 Abs. 4 gilt nur für Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Ihr Werbetext gehört nicht dazu. |
| Redaktionell geprüfter Beitrag | Nein | Selbst bei publizistischen Inhalten entfällt die Pflicht, wenn eine Person den Text geprüft hat und die redaktionelle Verantwortung trägt. |
| Erkennbare Illustration, Cartoon, Kunst | Reduziert | Bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine angemessene Offenlegung, die die Darstellung nicht beeinträchtigt. |
| Rechtschreib- und Formulierungshilfe | Nein | Reine Unterstützungsfunktionen, die den Inhalt nicht wesentlich verändern, sind ausgenommen. |
| Interne Dokumente, Notizen, Entwürfe | Nein | Die Pflicht knüpft an Veröffentlichung an, nicht an Nutzung. |
Art. 50 Abs. 2 verlangt zusätzlich eine maschinenlesbare Markierung. Diese Pflicht trifft ausschließlich die Anbieter der KI-Systeme — also OpenAI, Google, Adobe und andere. Als Anwenderunternehmen müssen Sie kein Wasserzeichen selbst einbetten. Wer Ihnen das verkaufen will, verwechselt Anbieter- mit Betreiberpflichten.
Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Es gibt kein amtliches EU-Symbol, und niemand darf Ihnen eines verkaufen. Verlangt ist nur, dass die Offenlegung klar erkennbar ist und rechtzeitig erfolgt — also dann, wenn der Inhalt wahrgenommen wird. Genau dafür sind diese Kennzeichen gemacht: schlicht, lesbar, in jeder Größe funktionierend.
Eine Pflichtangabe ist eine verschenkte Fläche, wenn sie fremd aussieht. Setzen Sie Ihr eigenes Logo neben den Hinweis — dann steht dort nicht „hier war eine KI am Werk", sondern „wir sagen Ihnen, wo eine KI am Werk war". Aus einer Vorschrift wird ein Vertrauenssignal in Ihrer eigenen Handschrift.
Alles läuft in Ihrem Browser. Ihr Logo wird nicht hochgeladen und erreicht unsere Server zu keinem Zeitpunkt.
Der Generator hier oben erzeugt Ihnen ein Bild. Was er nicht kann: belegen, dass Sie eine Kennzeichnungsregel haben — und dass Ihr Team sie kennt. Genau das ist im KlarComply-Abo der nächste Schritt: Sie hinterlegen Ihre Kennzeichnungsregel einmal im Dashboard, sie erscheint automatisch in der Schulung aller Mitarbeitenden und in Ihrer druckbaren Nachweis-Akte. Wenn jemand fragt, wie Sie Art. 50 umsetzen, ist das die Antwort — nicht das Bild, sondern die Regel dahinter.
| Wo | Wie |
|---|---|
| Social-Media-Bild | Kennzeichen sichtbar ins Bild einbetten, nicht nur in die Bildunterschrift — Bilder werden weitergereicht, Bildunterschriften nicht. Zusätzlich einen Satz in den Text. |
| Website und Blog | Direkt an das Bild, zum Beispiel als Bildunterschrift oder Ecke im Bild. Bei ganzen Seiten genügt ein Hinweis am Anfang. |
| Video | In den ersten Sekunden einblenden und in der Beschreibung wiederholen. |
| Chatbot | In der Begrüßung, bevor die erste Nutzerfrage beantwortet wird. Ein Hinweis im Impressum genügt nicht. |
| Newsletter und PDF | Am Bild oder als Fußzeile auf der Seite mit dem Inhalt. |
| Ton und Telefon | Ansage zu Beginn: dass es sich um eine synthetische Stimme handelt. |
Grundsatz in allen Fällen: Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung erfolgen und ohne Suchen erkennbar sein. Ein Hinweis, den man erst nach drei Klicks findet, erfüllt die Pflicht nicht.
Ein gekennzeichnetes Bild zeigt, dass Sie an einer Stelle richtig gehandelt haben. Gefragt wird aber nach dem System dahinter: Welche KI-Werkzeuge nutzen Sie, wer ist verantwortlich, welche Regel gilt, und wissen Ihre Mitarbeitenden davon? KlarComply liefert genau diese vier Antworten auf Knopfdruck — Inventar, Ansprechperson, Richtlinie und Schulungsnachweise für jede Person, mit prüfbarer ID.
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Rechtlicher Hinweis: Diese Seite gibt allgemeine Hinweise zur Umsetzung von Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob ein konkreter Inhalt kennzeichnungspflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Zweifeln lassen Sie das anwaltlich prüfen.
Quellen: Art. 50 KI-VO · Art. 3 Nr. 60 (Deepfake) · Art. 99 (Sanktionen) · Volltext auf EUR-Lex
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