In einer Therapiepraxis ist fast jedes Datum ein Gesundheitsdatum — nicht erst nach einer Analyse, sondern vom ersten Anruf an. Deshalb ist die heikelste KI-Anwendung nicht der Terminbot, sondern der harmlos wirkende Griff zu ChatGPT für den Befundbericht: Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sind Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB, und der Tatbestand ist schneller erfüllt, als die meisten denken.
Von Patrick de Kathen, Gründer von KlarComply · Fachlich geprüft am
Physio-, Ergotherapie- und Logopädiepraxen nutzen KI längst: Diktat und Transkription, Textentwürfe für Arztberichte, Übungs-Apps für Patientinnen und Patienten, Terminbots, Beiträge für Social Media. Rechtlich relevant sind diese Anwendungen in sehr unterschiedlichem Maß — und die EU-KI-Verordnung (EU AI Act) ist auch hier nicht die schärfste Vorschrift.
| Was Sie tun | Was greift | Größenordnung |
|---|---|---|
| Befund oder Arztbericht mit einem allgemeinen KI-Textwerkzeug formulieren | § 203 StGB + Art. 9 DSGVO | Strafrecht · bis 20 Mio. € oder 4 % |
| Diktat/Transkription über einen Cloud-Dienst | § 203 StGB + Art. 9 DSGVO | Strafrecht · bis 20 Mio. € oder 4 % |
| Übungs-App, die Ausführungen bewertet | Medizinprodukterecht (Herstellerfrage) | hängt am Anbieter |
| Terminbot auf Website oder Instagram | Art. 50 KI-VO — Offenlegung | bis 15 Mio. € oder 3 % |
| KI-Bilder und -Texte fürs Marketing | Art. 50 KI-VO + § 3 HWG | Kennzeichnung · Abmahnung |
| Team nutzt KI-Werkzeuge | Art. 4 KI-VO — Kompetenz | kein eigenes Bußgeld |
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt bei der KI-Verordnung der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6). Bei der DSGVO gilt der höhere.
Im Kosmetikstudio entsteht das Gesundheitsdatum erst durch die Analyse. In der Therapiepraxis ist es von Anfang an da: Diagnose auf der Verordnung, Befund, Behandlungsverlauf, sogar die bloße Tatsache, dass jemand bei Ihnen in Behandlung ist. Das alles sind Gesundheitsdaten nach Artikel 4 Nummer 15 DSGVO und damit besondere Kategorien nach Artikel 9 — ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und wird erst durch einen Ausnahmetatbestand erlaubt.
Für die Behandlung selbst brauchen Sie dafür keine Einwilligung: Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h erlaubt die Verarbeitung für die Gesundheitsversorgung, wenn sie durch Personen erfolgt, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, oder unter deren Verantwortung. Genau diese Erlaubnis trägt aber nur den Behandlungskontext. Ein allgemeines KI-Textwerkzeug, ein Marketing-Assistent oder ein Chatbot gehören nicht dazu — dort braucht es eine eigene Grundlage, praktisch fast immer die ausdrückliche Einwilligung. Und der Anbieter jedes Werkzeugs, das Patientendaten sieht, braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO.
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten üben einen Heilberuf aus, dessen Ausbildung staatlich geregelt ist (Masseur- und Physiotherapeutengesetz). Damit gehören sie — wie Ergotherapeuten und Logopäden — zu den Berufsgeheimnisträgern nach § 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Wer ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde, dem drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das ist kein Bußgeldrahmen, sondern Strafrecht.
Der Tatbestand kann bereits erfüllt sein, sobald Patientendaten auf einem Server liegen, auf den Mitarbeitende des Anbieters zugreifen können. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nach herrschender Auffassung nicht an: Schon die Möglichkeit dazu ist die Offenbarung. Ein Befundbericht, der zum „Glattziehen“ in ein allgemeines KI-Werkzeug kopiert wird, kann den Tatbestand deshalb erfüllen — auch wenn das Ergebnis die Praxis nie verlässt.
Eine Präzisierung, die in der Branche oft überrascht: Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind nach ganz überwiegender Auffassung nicht von § 203 StGB erfasst — das Heilpraktikergesetz regelt eine Erlaubnis mit Überprüfung, aber keine staatlich geregelte Ausbildung, und genau daran hängt die Vorschrift. Entwarnung ist das keine: Die DSGVO gilt in voller Schärfe, eine Schweigepflicht folgt aus dem Behandlungsvertrag, und wer sie verletzt, haftet zivilrechtlich. Es fehlt nur die strafrechtliche Ebene — der Maßstab für den Umgang mit Patientendaten bleibt derselbe.
Seit der Reform von 2017 erlauben § 203 Absatz 3 und 4 StGB die Einbeziehung sonstiger mitwirkender Personen — auch IT- und KI-Dienstleister. Die Bedingungen:
Die Alternative ist die informierte Einwilligung der Patientin: Sie macht die Offenbarung befugt, muss dafür aber benennen, welches Werkzeug die Daten bekommt und wozu. Ein Pauschalsatz im Anamnesebogen trägt das nicht.
Kein Patientenbezug im Prompt. „Formuliere einen freundlichen Absatz über Fortschritte bei einer Schulterrehabilitation“ ist unkritisch. „Schreibe den Bericht für Frau M., 54, Z. n. Rotatorenmanschettenruptur“ ist es nicht. Wer Namen, Geburtsdaten und Diagnosen vor der Eingabe entfernt und erst im eigenen System wieder einsetzt, arbeitet mit denselben Werkzeugen — ohne die Falle.
Apps, die Übungen nur zeigen, sind unkritisch. Sobald ein System die Ausführung bewertet oder Trainingsempfehlungen aus Gesundheitsdaten ableitet, stellt sich die Frage, ob es ein Medizinprodukt ist — dann gelten Medizinprodukteverordnung und CE-Kennzeichnung, und die KI-Verordnung kann solche Systeme über Anhang I als Hochrisiko-KI einstufen, wenn das Produkt eine externe Konformitätsbewertung durchlaufen muss. Das ist die Pflicht des Herstellers, nicht Ihre — aber Sie sollten sie schriftlich beantwortet haben: „Wird Ihr System als Medizinprodukt in Verkehr gebracht?“ Die Antwort entscheidet, worauf Sie sich verlassen dürfen.
Antwortet auf Ihrer Website oder in Direktnachrichten ein Bot, muss erkennbar sein, dass eine Maschine schreibt — ein Satz genügt: „Sie schreiben mit einem automatischen Assistenten.“ Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung außerdem, KI-erzeugte oder wesentlich KI-veränderte Bilder, Audio- und Videoinhalte zu kennzeichnen. Fertige Kennzeichen gibt es kostenlos bei uns.
Fürs Marketing gilt daneben das Heilmittelwerbegesetz: keine irreführenden Wirkversprechen (§ 3 HWG) — eine KI, die vollmundige Heilungserfolge textet, schreibt Ihnen eine Abmahnung. Das strikte Vorher-Nachher-Werbeverbot des § 11 HWG betrifft dagegen operative ästhetische Eingriffe; für therapeutische Übungsbilder gilt es nicht. Ganz frei sind solche Bilder dennoch nicht: Missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Darstellungen krankheitsbedingter Körperveränderungen bleiben nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 HWG verboten — im Übrigen bleibt es bei Einwilligung und Kennzeichnung.
DSGVO und KI-Verordnung gelten in der ganzen EU gleich. § 203 StGB, HWG und die Ausbildungsgesetze sind deutsches Recht. In Österreich, Malta oder den Niederlanden gelten eigene Berufs- und Geheimnisschutzregeln — teils strenger, teils anders geschnitten. Die sichere Grundhaltung ist überall dieselbe: Patientendaten gehören in kein Werkzeug, dessen Anbieter nicht vertraglich gebunden ist. Prüfen Sie die Rechtslage Ihres Landes, bevor Sie sich auf eine deutsche Ausnahme verlassen.
Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Sie seit dem 2. Februar 2025, die KI-Kompetenz Ihrer Mitarbeitenden mit Maßnahmen zu fördern — die Praxis mit drei Angestellten genauso wie das Therapiezentrum. Ein bestimmtes Kompetenzniveau garantieren müssen Sie seit dem Digital Omnibus nicht mehr; die Pflicht, tätig zu werden, bleibt. Ehrlich dazu: Für Artikel 4 allein gibt es kein eigenes Bußgeld; Artikel 99 Absatz 4 zählt die sanktionierten Pflichten abschließend auf, und Artikel 4 steht nicht darin.
Warum der Nachweis trotzdem zählt: Wenn ein Bericht mit Patientendaten in einem fremden Werkzeug landet, lautet die erste Frage — der Aufsicht, der Kammer, des Anwalts der Gegenseite: Wusste Ihr Personal, was es tut? Ein Schulungsnachweis mit Datum beantwortet sie. Nichts sonst tut das.
Nicht mit Patientenbezug in einem allgemeinen Werkzeug: Sobald Name, Geburtsdatum oder eine zuordenbare Diagnose auf dem Server eines Anbieters liegen, dessen Personal zugreifen könnte, kann § 203 StGB erfüllt sein — auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Zulässig wird es mit einem Anbieter, der eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB unterschreibt und einen Auftragsverarbeitungsvertrag stellt — oder ganz ohne Patientenbezug im Prompt.
Nach ganz überwiegender Auffassung nein — die Vorschrift verlangt einen Heilberuf mit staatlich geregelter Ausbildung, und das Heilpraktikergesetz regelt nur eine Erlaubnis mit Überprüfung. Entwarnung ist das nicht: Artikel 9 DSGVO gilt in voller Schärfe, und aus dem Behandlungsvertrag folgt eine zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht. Der praktische Maßstab für KI-Werkzeuge bleibt derselbe.
Ja. Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einer KI interagieren — es sei denn, es ist offensichtlich. Ein Satz genügt: „Sie schreiben mit einem automatischen Assistenten. Für ein persönliches Gespräch rufen Sie uns an.“
Das hängt davon ab, was sie tut: Übungen nur anzeigen ist unkritisch; Ausführungen bewerten oder aus Gesundheitsdaten Empfehlungen ableiten kann sie zum Medizinprodukt machen — mit CE-Pflicht des Herstellers. Lassen Sie sich schriftlich geben, ob das System als Medizinprodukt in Verkehr gebracht wird; das ist die Pflicht des Anbieters, aber Ihre Absicherung.
Für die DSGVO ja, für § 203 StGB nein. Der AVV regelt Datenschutz; das Strafrecht verlangt zusätzlich eine ausdrückliche Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit (§ 203 Abs. 4 StGB). Für eine Physiotherapiepraxis gehört beides in die Anbieterauswahl — ein Anbieter, der die Verpflichtung nicht unterschreiben will, sagt Ihnen damit etwas.
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