Seit Februar 2025 gilt Artikel 4 der EU-KI-Verordnung. Seitdem kursieren Zahlen und Fristen, die schlicht falsch sind. Dieser Beitrag sortiert, was gilt, wen es betrifft — und warum die häufigste Warnung ein Irrtum ist.
Der Wortlaut ist kürzer, als man denkt: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
Daraus ergeben sich drei Dinge, die in der Praxis regelmäßig missverstanden werden.
Erfasst sind nur die, die tatsächlich mit KI zu tun haben. Wer im Lager arbeitet und kein KI-Werkzeug anfasst, ist nicht gemeint. In der Praxis ist der Kreis allerdings größer, als die meisten Geschäftsführungen vermuten: Sobald jemand eine KI-gestützte Rechtschreibkorrektur, ein Übersetzungswerkzeug oder eine KI-Funktion im E-Mail-Programm nutzt, gehört er dazu.
Der Text sagt ausdrücklich „und andere Personen, die in ihrem Auftrag“ tätig sind. Freiberufler, Agenturen und Dienstleister, die in Ihrem Auftrag KI einsetzen, fallen darunter. Das wird fast überall übersehen. Praktisch löst man es vertraglich statt durch Schulung.
Die Verordnung nennt ausdrücklich technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, den Einsatzkontext und die betroffenen Personengruppen als Maßstab. Es gibt also kein einheitliches Niveau für alle. Wer KI nur zum Formulieren von E-Mails nutzt, braucht etwas anderes als die Person, die entscheidet, welche Werkzeuge überhaupt eingesetzt werden.
Der praxistaugliche Zuschnitt, der auch dem Gesetzeswortlaut entspricht:
Sie brauchen also nicht fünfzig Fachleute. Sie brauchen fünfzig informierte Mitarbeitende und eine auskunftsfähige Person.
Der sogenannte Digital Omnibus wurde am 16. Juni 2026 vom Europäischen Parlament gebilligt, am 29. Juni 2026 vom Rat endgültig angenommen und ist im Juli 2026 in Kraft getreten. Für Artikel 4 bedeutet er eine Abschwächung: Aus einer Ergebnispflicht („sicherstellen“) wurde eine Bemühenspflicht („fördern und unterstützen“).
Juristisch ist das erheblich. Praktisch ändert es wenig: Wer gar nichts tut, erfüllt auch eine Bemühenspflicht nicht. Und der Nachweis, den Geschäftskunden verlangen, richtet sich ohnehin nicht nach dem Gesetzeswortlaut, sondern nach dem, was üblich geworden ist.
Artikel 99 der Verordnung zählt die bußgeldbewehrten Pflichten abschließend auf. Absatz 4 nennt die Artikel 16, 22, 23, 24, 26, 31, 33, 34 und 50. Artikel 4 steht dort nicht. Für die KI-Kompetenzpflicht allein sieht die Verordnung also keine eigene Geldbuße vor. Sie können das im Originaltext selbst nachlesen — der Link steht unten.
Die oft zitierten 35 Millionen Euro beziehungsweise 7 Prozent gelten ausschließlich für verbotene Praktiken nach Artikel 5, etwa Social Scoring. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt zudem nach Artikel 99 Absatz 6 stets der niedrigere der beiden Beträge.
Es gibt drei Gründe, und sie wiegen schwerer als ein abstrakter Bußgeldrahmen.
| Grund | Was konkret droht |
|---|---|
| Beschaffungsdruck | Lieferantenfragebögen und Ausschreibungen fragen den Nachweis inzwischen standardmäßig ab. Kein Nachweis, kein Auftrag — das trifft schneller als jede Behörde. |
| Haftung der Geschäftsleitung | KI-Einsatz ohne Regeln und ohne Schulung ist ein Organisationsverschulden. Nach § 43 GmbHG trifft das Geschäftsführer persönlich. |
| Datenschutzrecht | Artikel 32 DSGVO verlangt angemessene organisatorische Maßnahmen. Dass Mitarbeitende wissen, welche Daten sie eingeben dürfen, gehört dazu — und das ist sehr wohl bußgeldbewehrt. |
Artikel 4 der EU-KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025. Der Digital Omnibus hat die Formulierung 2026 abgeschwächt, die Pflicht selbst aber nicht aufgehoben.
Nur diejenigen, die mit KI-Systemen befasst sind — allerdings zählen dazu auch alltägliche Werkzeuge wie KI-Rechtschreibkorrektur oder Übersetzungsdienste. Das Niveau richtet sich ausdrücklich nach Rolle und Kontext, es muss also nicht für alle gleich sein.
Für Artikel 4 sieht die Verordnung keine eigene Geldbuße vor. Artikel 99 zählt die bußgeldbewehrten Pflichten abschließend auf, und Artikel 4 ist nicht darunter. Die realen Risiken sind Haftung der Geschäftsleitung, Artikel 32 DSGVO und verlorene Aufträge, weil ein Nachweis fehlt.
Das Gesetz nennt keinen Turnus. Prüfungsfest ist: Grundschulung für alle, jährliche Auffrischung und Onboarding neuer Mitarbeitender innerhalb der ersten Wochen — alles dokumentiert.
Inhaltlich kann das genügen. Entscheidend ist die Dokumentation: Wer hat wann welchen Inhalt erhalten? Ohne Nachweis existiert die Schulung im Ernstfall nicht.
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