Die Transparenzpflichten des Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026, samt Bußgeldrahmen. Der Digital Omnibus hat allein die Hochrisiko-Pflichten verschoben, auf Dezember 2027 und August 2028. Für Unternehmen, die KI nur nutzen, ist das die erste Pflicht, die nach außen sichtbar wird — und sie ist in einer halben Stunde erledigt.
Von Patrick de Kathen, Gründer von KlarComply · Fachlich geprüft am
Verschoben wurden durch den Digital Omnibus allein die Hochrisiko-Pflichten, auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028. Der 2. August 2026 blieb unangetastet. Seit diesem Tag gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50, und die nationalen Marktüberwachungsbehörden haben ihre Arbeit aufgenommen — in Deutschland ist dafür die Bundesnetzagentur vorgesehen.
Alle übrigen Pflichten bleiben im Haus: Inventar, Richtlinie, Schulungsnachweise sieht nur, wer danach fragt. Ein fehlender Hinweis am Chatfenster oder unter einem KI-Bild sieht dagegen jeder, der Ihre Website öffnet. Das ist der Grund, warum diese Regel zuerst auffällt — und warum sie in vielen Betrieben noch offen ist, obwohl sie längst gilt.
Anders als die Kompetenzpflicht aus Artikel 4 steht Artikel 50 ausdrücklich im Sanktionskatalog: Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt ihn beim Namen. Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere der beiden Beträge.
Das ist der gesetzliche Rahmen, nicht die zu erwartende Praxis. Realistisch beginnt eine Behörde mit einem Auskunftsersuchen und einer Anordnung zur Abhilfe. Der eigentliche Punkt ist ein anderer: Diese Pflicht lässt sich in etwa einer halben Stunde erledigen.
Artikel 50 verteilt die Pflichten auf zwei verschiedene Rollen — Anbieter und Betreiber. Das wird regelmäßig vermischt, meist zu Lasten der Anwenderunternehmen. Die Zuordnung im Überblick:
| Regelung | Worum es geht | Wen sie trifft |
|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1 | Menschen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren | Anbieter des Systems |
| Art. 50 Abs. 2 | Maschinenlesbare Markierung erzeugter Inhalte | Ausschließlich Anbieter |
| Art. 50 Abs. 4 S. 1 | Offenlegung von Deepfakes | Betreiber — also Sie |
| Art. 50 Abs. 4 S. 2 | Offenlegung bei KI-Texten von öffentlichem Interesse | Betreiber — mit weiter Ausnahme |
Für ein normales Anwenderunternehmen ist damit vor allem Absatz 4 Satz 1 relevant. Die beiden ersten Absätze richten sich an die Hersteller der Werkzeuge.
Wer als Betreiber ein KI-System einsetzt, das einen Deepfake erzeugt oder manipuliert, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht hängt nicht am Werkzeug, sondern an der Veröffentlichung. Sie trifft denjenigen, der den Inhalt nach außen gibt.
Artikel 3 Nummer 60 definiert den Begriff wörtlich als „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“.
Der Begriff ist damit weiter als das umgangssprachliche Verständnis. Er verlangt nicht das Gesicht einer bestimmten realen Person. Erfasst sind auch fotorealistische Szenen und erfundene, aber echt wirkende Menschen — ein KI-erzeugtes Team-Foto etwa, ein synthetisch produzierter Werbespot oder eine geklonte Stimme in der Telefonansage.
Die Einordnung im Einzelfall ist umstritten, eine gefestigte Auslegung gibt es noch nicht. Als Arbeitsregel hat sich bewährt: Könnte ein Betrachter den Inhalt für eine echte Aufnahme halten? Wenn ja, kennzeichnen Sie ihn. Ist erkennbar, dass es sich um eine Illustration, eine Zeichnung oder eine abstrakte Grafik handelt, greift die Pflicht nicht.
Im Zweifel ist die Kennzeichnung der günstigere Weg. Sie kostet eine Zeile und ist einfacher als die spätere Begründung, warum Sie sie weggelassen haben.
Ist der Inhalt erkennbar Teil eines künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, beschränkt sich die Pflicht auf eine angemessene Offenlegung, die die Darstellung nicht beeinträchtigt. Ein Hinweis im Abspann oder in der Bildunterschrift genügt dann. Die Verordnung verlangt nicht, dass ein Werk durch die Kennzeichnung entwertet wird.
Absatz 4 Satz 2 wird häufig so wiedergegeben, als müsse jeder mit KI geschriebene Text gekennzeichnet werden. Das steht dort nicht. Die Pflicht hat zwei Einschränkungen, und beide sind erheblich.
Erstens erfasst sie nur Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Werbetext, eine Produktbeschreibung oder ein Angebot informiert nicht die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit öffentlichen Interesses — er bewirbt eine Leistung.
Zweitens entfällt die Pflicht, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
| Eher von Satz 2 erfasst | Eher nicht erfasst |
|---|---|
| Pressemitteilung zu einem Produktrückruf, Nachhaltigkeitsbericht, Stellungnahme zu einem Vorfall, Beiträge zu politischen oder gesundheitlichen Themen | Produktbeschreibung im Shop, Angebot, klassischer Werbetext, Newsletter, interne Rundmail, Terminbestätigung |
Normale Marketingtexte, Produktbeschreibungen, Angebote und interne Unterlagen sind nicht kennzeichnungspflichtig. Und selbst bei publizistischen Inhalten entfällt die Pflicht, sobald ein Mensch den Text geprüft hat und die redaktionelle Verantwortung trägt.
Ein Satz in Ihrer Richtlinie deckt das ab: „Alle nach außen gehenden Texte werden vor der Veröffentlichung von [Rolle] inhaltlich geprüft und freigegeben. Diese Person trägt die redaktionelle Verantwortung.“
Damit ist der Textteil des Artikels 50 für die meisten Unternehmen erledigt. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, hat Absatz 4 Satz 2 nicht zu Ende gelesen.
Nach Absatz 1 muss ein KI-System, das direkt mit Menschen interagiert, so gestaltet sein, dass die Personen darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren. Adressat ist der Anbieter des Systems, nicht der Betreiber. Die Pflicht entfällt, wenn es für eine verständige Person aus den Umständen offensichtlich ist.
Wer einen zugekauften Chatbot unter eigenem Namen oder eigener Marke auf die Website stellt, kann nach Artikel 25 selbst zum Anbieter werden — und trägt dann die Pflicht aus Absatz 1 unmittelbar. Genau das ist der Regelfall beim eigenen Website-Assistenten.
Die Umsetzung ist in beiden Fällen dieselbe: ein deutlicher Hinweis im Chatfenster, sichtbar bevor die erste Nachricht geschrieben wird. Ein Vermerk in den Nutzungsbedingungen oder im Impressum genügt nicht.
Absatz 2 verlangt, dass die Ausgaben erzeugender Systeme maschinenlesbar als künstlich erzeugt markiert werden, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Diese Pflicht trifft ausschließlich die Anbieter der KI-Systeme, also die Hersteller der Werkzeuge. Der normale Anwenderbetrieb ist hier nicht adressiert.
Das sei ausdrücklich gesagt, weil an dieser Stelle viel Verunsicherung verkauft wird. Sie müssen kein Wasserzeichen in Ihre Bilder rechnen. Sinnvoll ist lediglich, im KI-Inventar zu vermerken, ob ein eingesetztes Werkzeug eine solche Markierung setzt. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, gilt zudem eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Die rechte Spalte ist in der Praxis die wichtigere. Sie verhindert, dass am Ende jede E-Mail einen Hinweis trägt und die Kennzeichnung dadurch bedeutungslos wird.
| Kennzeichnen | Nicht kennzeichnen |
|---|---|
| Fotorealistische KI-Bilder mit Menschen, Räumen oder Produkten, die für eine Aufnahme gehalten werden können | Erkennbare Illustrationen, Cartoons, Icons, abstrakte Grafiken |
| KI-erzeugte oder geklonte Stimmen, etwa in Telefonansagen oder Werbespots | Normale Marketingtexte, Produktbeschreibungen, Angebote, Newsletter |
| Synthetisch erzeugte oder veränderte Videos, die echt wirken | Rechtschreib-, Grammatik- und Formulierungshilfe an selbst geschriebenen Texten |
| Chatbots und Telefonassistenten, soweit die KI nicht ohnehin offensichtlich ist | Interne Dokumente, Protokolle und Auswertungen ohne Außenwirkung |
| KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses ohne menschliche Prüfung | Dieselben Texte, wenn ein Mensch sie geprüft hat und die redaktionelle Verantwortung trägt |
Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form und kein amtliches Symbol vor. Ein offizielles EU-KI-Siegel gibt es nicht. Wer Ihnen ein solches Zeichen verkauft, verkauft eine Erfindung.
Verlangt ist, dass die Offenlegung klar und erkennbar ist und spätestens bei der ersten Interaktion beziehungsweise der ersten Wahrnehmung des Inhalts erfolgt.
Weil es keine vorgeschriebene Form gibt, kostet die Gestaltung oft mehr Zeit als die Entscheidung selbst. Wir haben deshalb einen Satz einheitlicher Kennzeichen erstellt und stellen ihn kostenlos zur Verfügung.
Im Abo lassen sich die Kennzeichen zusätzlich mit dem eigenen Logo erzeugen, damit die Kennzeichnung zum übrigen Auftritt passt.
Das gehört klar gesagt: Ein Kennzeichen dokumentiert, dass bei einem konkreten Inhalt KI im Spiel war. Es bestätigt nicht, dass ein Unternehmen die EU-KI-Verordnung (EU AI Act) insgesamt einhält, und es ersetzt weder Inventar noch Richtlinie noch Schulungsnachweis.
Es ist eine Umsetzungshilfe für einen einzelnen Tatbestand — an dieser Stelle nützlich, darüber hinaus nicht aussagekräftig.
Einmal vollständig durchgehen und das Ergebnis mit Datum festhalten. Der Aufwand liegt für die meisten Betriebe bei etwa einer halben Stunde:
Sie gilt seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat diesen Termin ausdrücklich nicht verschoben — anders als die Hochrisiko-Pflichten, die auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 gerückt sind. Für die maschinenlesbare Markierung bei Systemen, die vorher schon auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Nein. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 4 Satz 2 betrifft nur Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Normale Marketingtexte, Produktbeschreibungen und Angebote fallen nicht darunter. Und selbst bei publizistischen Inhalten entfällt die Pflicht, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Nein. Die Verordnung schreibt weder eine bestimmte Form noch ein amtliches Zeichen vor. Verlangt ist nur, dass die Offenlegung klar und erkennbar ist und spätestens bei der ersten Interaktion beziehungsweise Wahrnehmung erfolgt. Ein offizielles EU-KI-Siegel existiert nicht.
Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 4 trifft den Betreiber, also das Unternehmen, das den Inhalt einsetzt und veröffentlicht. Eine Agentur kann die Umsetzung übernehmen, die Verantwortung bleibt bei Ihnen. Regeln Sie es vertraglich und halten Sie fest, wer die Kennzeichnung setzt.
Nein. Die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 trifft ausschließlich die Anbieter der KI-Systeme, nicht den Anwenderbetrieb. Für Sie bleibt die sichtbare Offenlegung nach Absatz 4, wenn der Inhalt echt wirken kann.
Möglicherweise ja. Artikel 3 Nummer 60 erfasst Inhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise als echt erscheinen würden. Auch fotorealistische Szenen und erfundene, aber echt wirkende Menschen können darunter fallen. Die Einordnung im Einzelfall ist umstritten; als Faustregel gilt die Frage, ob ein Betrachter den Inhalt für ein Foto halten könnte.
Nein. Der Hinweis muss klar und spätestens bei der ersten Interaktion erkennbar sein — also im Chatfenster selbst, nicht in einem verlinkten Dokument.
Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt Artikel 50 ausdrücklich. Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag.
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