Von allen Pflichten der KI-Verordnung ist diese für normale Anwenderunternehmen die dringendste — und die am schnellsten erledigte. Sie gilt seit dem 2. August 2026 und wurde durch den Digital Omnibus ausdrücklich nicht verschoben.
Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme wurden durch den Digital Omnibus auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 verschoben. Der 2. August 2026 blieb dagegen unangetastet: Seitdem gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50, und die nationalen Marktüberwachungsbehörden haben ihre Arbeit aufgenommen — in Deutschland voraussichtlich die Bundesnetzagentur.
Und anders als bei der Schulungspflicht ist Artikel 50 ausdrücklich bußgeldbewehrt: Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt ihn beim Namen. Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.
Kommuniziert ein KI-System direkt mit Menschen, müssen diese darüber informiert werden — es sei denn, es ist für eine verständige Person offensichtlich. Betroffen sind Chatbots auf der Website, KI-gestützte Telefonassistenten und automatisierte Antwortsysteme im Support.
Ein deutlicher Hinweis beim Öffnen des Chatfensters genügt. Ein Vermerk in den Nutzungsbedingungen genügt ausdrücklich nicht.
Anbieter von Systemen, die Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren. Das trifft primär die Hersteller der Werkzeuge, nicht Sie als Nutzer. Ihre Aufgabe: prüfen, ob das eingesetzte Werkzeug es leistet, und das im Inventar vermerken. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Wer Bild-, Ton- oder Videomaterial erzeugt oder verändert, das echten Personen, Gegenständen oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht, muss offenlegen, dass es künstlich erzeugt wurde. Für Unternehmen relevanter, als es klingt: KI-generierte Produktfotos mit fotorealistischen Menschen, ein synthetisch erzeugter Werbespot, eine geklonte Stimme in der Telefonansage.
Werden KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss die KI-Erzeugung offengelegt werden — es sei denn, ein Mensch hat den Text inhaltlich geprüft und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung.
Genau diese Ausnahme löst das Problem für den Alltag: Wenn bei Ihnen ein Mensch jeden KI-Entwurf prüft, freigibt und die Verantwortung trägt, entfällt die Kennzeichnung für Texte. Legen Sie das in Ihrer Richtlinie fest — ein Satz genügt: „Alle nach außen gehenden Texte werden vor Veröffentlichung von [Rolle] inhaltlich geprüft und freigegeben.“
Der Begriff ist nicht abschließend definiert. Als Orientierung:
| Eher erfasst | Eher nicht erfasst |
|---|---|
| Pressemitteilung zu einem Produktrückruf, Nachhaltigkeitsbericht, Stellungnahme zu einem Vorfall, Beiträge zu politischen oder gesundheitlichen Themen | Produktbeschreibung im Shop, interne Rundmail, klassischer Werbetext, Terminbestätigung |
Klar, erkennbar und spätestens bei der ersten Interaktion beziehungsweise Wahrnehmung. Ein bestimmter Wortlaut ist nicht vorgeschrieben.
Einmal vollständig durchgehen und das Ergebnis festhalten — der Aufwand liegt bei etwa einer halben Stunde:
Seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat diesen Termin ausdrücklich nicht verschoben. Für die maschinenlesbare Markierung bei bereits auf dem Markt befindlichen Systemen gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Nein. Die Pflicht betrifft Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren — und sie entfällt, wenn ein Mensch den Text inhaltlich geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine verbindliche Freigaberegel löst das Thema für den Alltag.
Nein. Der Hinweis muss klar und spätestens bei der ersten Interaktion erkennbar sein — also im Chatfenster selbst, nicht in einem verlinkten Dokument.
Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt Artikel 50 ausdrücklich. Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag.
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