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Der AVV: mit wem Sie ihn brauchen, mit wem nicht — und wie Sie den Überblick behalten

Sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten für Sie verarbeitet, verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag — den Auftragsverarbeitungsvertrag. Ohne ihn ist schon die Weitergabe selbst der Verstoß, ganz gleich, wie sorgfältig der Dienstleister arbeitet. Die gute Nachricht: Bei fast allen Anbietern ist der AVV drei Klicks entfernt. Die schlechte: Bei fast allen Unternehmen weiß niemand, wo diese Klicks schon gemacht wurden und wo nicht.

Von , Gründer von KlarComply · Fachlich geprüft am

Infografik: Der AVV: mit wem — und mit wem nicht — Ohne Vertrag ist schon die Weitergabe der Verstoß — so behalten Sie den Überblick.
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Die Grundregel: Verarbeitung im Auftrag braucht einen Vertrag

Ein Auftragsverarbeiter ist, wer personenbezogene Daten weisungsgebunden für Sie verarbeitet: der Cloud-Speicher mit Ihren Kundendateien, das Newsletter-Tool mit Ihrem Verteiler, das Lohnbüro, der Hoster, das KI-Tool in der Business-Variante. Mit jedem von ihnen verlangt Art. 28 einen Vertrag mit festem Mindestinhalt: Gegenstand und Dauer, Art der Daten, Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Unterauftragsverhältnisse, Löschung nach Vertragsende, Unterstützungspflichten.

Keinen AVV brauchen Sie mit Stellen, die eigenverantwortlich arbeiten: Steuerberater und Rechtsanwälte (eigene berufsrechtliche Verantwortung), Banken, die Post. Faustregel: Wer nur Ihre Werkzeugverlängerung ist, braucht den Vertrag — wer eine eigene Fachverantwortung trägt, nicht.

Der Praxisweg: Bei Standarddiensten ist der AVV fertig

Sie müssen fast nie selbst einen AVV aufsetzen. Microsoft, Google, Mailchimp, OpenAI & Co. halten fertige Verträge bereit — als „Data Processing Agreement/Addendum“ im Kundenkonto oder automatisch als Teil der Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden. Ihre Aufgabe ist nicht das Verhandeln, sondern das Prüfen und Dokumentieren: Besteht für jedes Werkzeug mit Personenbezug ein AVV — und können Sie das auf Nachfrage zeigen?

Die typische Lücke: das Gratis-Konto

Privat- und Gratis-Konten vieler Dienste schließen keinen AVV — der gehört zur Business-Variante. Genau deshalb gilt die Regel „dienstliche Inhalte nur in freigegebene Werkzeuge“: Das freigegebene Werkzeug ist das mit Vertrag. Ein Kundenverteiler im privaten Gratis-Newsletter-Konto ist keine Nachlässigkeit, sondern eine Weitergabe ohne Rechtsgrundlage.

Den Überblick behalten: eine Liste, drei Spalten

Die AVV-Frage ist eine Inventar-Frage. Je Werkzeug drei Angaben: Personenbezug ja/nein? AVV vorhanden? Drittlandtransfer? Steht bei „Personenbezug: nein“, ist die AVV-Frage gegenstandslos; steht dort „ja“ und bei AVV „offen“, haben Sie Ihre To-do-Liste. Diese drei Spalten sind zugleich die Zulieferung für das Verarbeitungsverzeichnis und die Antwort auf Kundenfragebögen — eine Erfassung, mehrere Nachweise.

Was hinter dem AVV noch hängt

Zwei Dinge gehören ehrlich dazu. Erstens: Der AVV heilt keinen Drittlandtransfer — sitzt der Anbieter in den USA, braucht es zusätzlich eine Übermittlungsgrundlage (Art. 44 ff.). Zweitens: Der AVV bindet den Dienstleister, entlastet Sie aber nicht von der Auswahlverantwortung — Sie bleiben Verantwortlicher und wählen Dienstleister, die „hinreichende Garantien“ bieten (Art. 28 Abs. 1).

Der Startpunkt

Im KlarComply-Abo (ab 49 €/Monat) trägt Ihr Tool-Inventar genau diese drei Datenschutz-Angaben je Werkzeug — sichtbar in der Nachweis-Akte, druckbar für den Prüfer. Wo Sie insgesamt stehen, zeigt der kostenlose 2-Minuten-Check.

Häufige Fragen

Mit welchen Dienstleistern brauche ich einen AVV?

Mit jedem, der personenbezogene Daten weisungsgebunden für Sie verarbeitet: Cloud-Speicher, Newsletter-Dienst, Hoster, Lohnbüro, KI-Tools in der Business-Variante. Nicht mit eigenverantwortlichen Stellen wie Steuerberatern, Anwälten oder Banken.

Muss ich den AVV selbst schreiben?

Praktisch nie. Etablierte Anbieter halten fertige Auftragsverarbeitungsverträge bereit, oft im Kundenkonto abrufbar oder automatisch Teil der Geschäftsbedingungen. Ihre Aufgabe ist zu prüfen und zu dokumentieren, dass für jedes Werkzeug mit Personenbezug ein solcher Vertrag besteht.

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Quellen:
Art. 28 DSGVO — Auftragsverarbeiter
Art. 44 DSGVO — Übermittlungen an Drittländer (Grundsatz)
Fachlich geprüft am 1. September 2026 · Stand nach dem Digital Omnibus · Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.