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Das Verarbeitungsverzeichnis: wer es braucht, was hineingehört — und was sich ändern könnte

„Unter 250 Mitarbeitern brauchen wir das nicht“ — dieser Satz ist der verbreitetste Irrtum zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Die Ausnahme steht zwar im Gesetz, aber sie greift fast nie. Gleichzeitig liegt in Brüssel ein Vorschlag auf dem Tisch, der genau das ändern würde — und im Rat festhängt. Beides gehört ehrlich erzählt.

Von , Gründer von KlarComply · Fachlich geprüft am

Infografik: Das Verarbeitungsverzeichnis: wer es wirklich braucht — Die 250er-Ausnahme steht im Gesetz — und greift fast nie.
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Warum die 250er-Ausnahme fast nie greift

Art. 30 Abs. 5 DSGVO befreit Unternehmen unter 250 Beschäftigten vom Verzeichnis — außer die Verarbeitung erfolgt „nicht nur gelegentlich“. Und genau daran scheitert die Ausnahme im Alltag: Eine Kundendatei wird täglich gepflegt, der Newsletter regelmäßig versendet, die Lohnabrechnung monatlich gefahren. All das ist regelmäßige Verarbeitung. Praktisch braucht deshalb fast jedes Unternehmen ab dem ersten Kunden ein Verzeichnis — die Ausnahme trifft eher den Verein, der einmal im Jahr eine Teilnehmerliste anlegt.

Was hineingehört — weniger, als viele denken

Das Verzeichnis ist eine strukturierte Bestandsaufnahme, kein Gutachten. Je Verarbeitungstätigkeit (etwa „Kundenverwaltung“, „Bewerbermanagement“, „Newsletter“):

AngabeBeispiel
Zweck der VerarbeitungAbwicklung von Kundenaufträgen
Kategorien betroffener Personen und DatenKunden; Name, Adresse, Bestelldaten
EmpfängerSteuerberater, Versanddienstleister, Cloud-Anbieter
DrittlandübermittlungenUS-Newsletter-Tool — siehe Drittland-Leitfaden
LöschfristenAngebotsdaten 2 Jahre, Rechnungen 10 Jahre
Beschreibung der Schutzmaßnahmen (Art. 32)Zugriffskonzept, Verschlüsselung, Backups

Die beste Quelle dafür ist ein gepflegtes Tool-Inventar: Wer je Werkzeug notiert hat, ob es Personenbezug hat, ob ein AVV besteht und ob Daten in Drittländer fließen, hat das halbe Verzeichnis bereits beisammen — eine Erfassung, zwei Nachweise.

Digital Omnibus: Die Befreiung bis 750 Beschäftigte ist NICHT beschlossen

Der Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025 (COM(2025) 837) will die Verzeichnispflicht deutlich lockern: Befreiung für Organisationen unter 750 Beschäftigten, Verzeichnis nur noch bei Verarbeitungen mit voraussichtlich hohem Risiko. Das wäre für die meisten KMU das Ende der Pflicht — aber: Der Datenschutz-Strang des Omnibus hängt im Rat fest; die zyprische Präsidentschaft zog ihren Kompromisstext im Juni 2026 zurück, eine Ratsposition fehlt. Stand 1. September 2026 gilt Art. 30 unverändert. Wer das Verzeichnis heute weglässt, weil „das eh abgeschafft wird“, verwechselt einen Vorschlag mit einem Gesetz.

Der pragmatische Weg für KMU

Das Verzeichnis muss weder schön noch lang sein — es muss stimmen und auffindbar sein. Für ein typisches KMU sind es selten mehr als acht bis zwölf Verarbeitungstätigkeiten auf wenigen Seiten. Einmal sauber aufgesetzt, kostet die Pflege wenige Minuten pro Quartal: neue Tools eintragen, ausgeschiedene streichen, Löschfristen prüfen. Auf Verlangen ist es der Aufsichtsbehörde vorzulegen — und es ist regelmäßig das Erste, wonach sie fragt.

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Häufige Fragen

Brauchen Unternehmen unter 250 Mitarbeitern ein Verarbeitungsverzeichnis?

In der Regel ja. Die Ausnahme des Art. 30 Abs. 5 DSGVO entfällt, sobald regelmäßig verarbeitet wird — und Kundendatei, Newsletter oder Lohnabrechnung sind regelmäßige Verarbeitung. Die Befreiung greift praktisch nur bei tatsächlich gelegentlicher Verarbeitung.

Schafft der Digital Omnibus das Verzeichnis für KMU ab?

Vorgeschlagen ja (Befreiung unter 750 Beschäftigten, Pflicht nur bei hohem Risiko), beschlossen nein: Der Datenschutz-Strang hat mit Stand 1. September 2026 keine Ratsposition. Bis zu einer Einigung und ihrem Inkrafttreten gilt Art. 30 unverändert.

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Quellen:
Art. 30 DSGVO — Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
COM(2025) 837 — Digital-Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission
Fachlich geprüft am 1. September 2026 · Stand nach dem Digital Omnibus · Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.