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KI und Betriebsrat: wann mitbestimmt wird und wie die Vereinbarung aussieht

Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Einführung von KI-Werkzeugen fast immer mitbestimmungspflichtig. Das ist keine Formalie: Ohne Beteiligung kann die Einführung unwirksam sein. Es ist zugleich die Gelegenheit, eine Regel zu bekommen, die im Betrieb tatsächlich getragen wird.

Die zentrale Norm: § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Entscheidend ist die Auslegung dieses Satzes durch die Rechtsprechung — und die ist für Arbeitgeber unbequem.

Die objektive Eignung genügt

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine technische Einrichtung schon dann „zur Überwachung bestimmt“, wenn sie objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsdaten zu erheben und auszuwerten. Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Es genügt, dass das System die Daten erzeugt.

Praktische Folge: Ein KI-Werkzeug, das protokolliert, wer wann welche Anfrage gestellt hat, erfüllt dieses Merkmal — auch wenn Sie diese Protokolle nie ansehen wollen. Fast jedes Werkzeug mit persönlichen Benutzerkonten erzeugt solche Daten.

Damit ist die Ausgangsfrage in der Praxis selten „ob“, sondern „in welchem Umfang“. Wer beim Betriebsrat mit dem Argument einsteigt, das Werkzeug sei nicht zur Überwachung gedacht, verliert die erste Runde und zwei Wochen.

Die weiteren Vorschriften, die bei KI greifen

Der Betriebsrätemodernisierungsgesetzgeber hat 2021 mehrere Vorschriften ausdrücklich um künstliche Intelligenz ergänzt. Sie werden regelmäßig übersehen, obwohl sie den Ablauf prägen.

NormWas sie regeltBedeutung bei KI
§ 87 Abs. 1 Nr. 6Mitbestimmung bei technischen ÜberwachungseinrichtungenKernnorm — erzwingbare Mitbestimmung, Einigungsstelle möglich
§ 87 Abs. 1 Nr. 1Ordnungsverhalten im BetriebGreift bei der KI-Richtlinie, soweit sie Verhaltensregeln aufstellt
§ 90 Abs. 1 Nr. 3Unterrichtung und Beratung bei der Planung von Arbeitsverfahren und ArbeitsabläufenNennt den Einsatz künstlicher Intelligenz ausdrücklich — und zwar bereits in der Planung, nicht erst bei der Einführung
§ 80 Abs. 3Hinzuziehung eines SachverständigenBei KI gilt die Erforderlichkeit als gegeben, wenn der Betriebsrat sie zur Aufgabenerfüllung benötigt — der Streit darüber entfällt weitgehend
§ 95 Abs. 2aAuswahlrichtlinienDie Mitbestimmung gilt auch, wenn die Auswahlkriterien durch KI angewandt werden
§ 94Personalfragebögen, BeurteilungsgrundsätzeGreift bei KI-gestützter Bewerbungsvorauswahl und Leistungsbeurteilung

Besonders § 90 wird unterschätzt. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht setzt vor der Entscheidung ein. Wer den Betriebsrat erst mit dem fertigen Vertrag informiert, hat diese Stufe übersprungen — und startet die Verhandlung mit einem Vorwurf statt mit einem Thema.

Was der Betriebsrat nicht mitbestimmt

Diese Abgrenzung gehört ins erste Gespräch, weil sie beiden Seiten Zeit spart.

Der Ablauf, der funktioniert

  1. Frühe Information (§ 90). Sobald die Einführung erwogen wird, nicht erst wenn sie beschlossen ist. Ein zweiseitiges Papier genügt: Was soll das Werkzeug tun, welche Bereiche betrifft es, welche Daten entstehen.
  2. Gemeinsame Bestandsaufnahme. Welche Protokolle erzeugt das System, wer kann sie sehen, wie lange werden sie gespeichert? Diese drei Fragen entscheiden über neunzig Prozent der Verhandlung. Holen Sie die Antworten vorher beim Anbieter ein — schriftlich.
  3. Entwurf der Betriebsvereinbarung. Wer den ersten Entwurf schreibt, prägt das Ergebnis. Ein fairer Entwurf beschleunigt mehr als ein maximaler.
  4. Verhandlung. Rechnen Sie mit zwei bis vier Sitzungen für ein einzelnes Werkzeug, mit mehr für eine Rahmenvereinbarung.
  5. Abschluss, Bekanntgabe, Schulung. Die Vereinbarung wirkt unmittelbar; die Belegschaft muss sie kennen.
  6. Überprüfung. Ein Termin nach sechs Monaten, an dem beide Seiten nachjustieren dürfen, nimmt der Verhandlung den Druck, alles sofort perfekt zu regeln.

Rahmenvereinbarung statt Einzelvereinbarung

Wer für jedes neue Werkzeug neu verhandelt, verhandelt dauernd. Eine Rahmenbetriebsvereinbarung KI regelt die Grundsätze einmal — Zweckbindung, Auswertungsverbot, Protokollierung, Aufbewahrung, Beteiligung — und ergänzt einzelne Werkzeuge über eine Anlage, für die ein verkürztes Verfahren vereinbart wird.

Das ist für beide Seiten der bessere Weg: Der Betriebsrat behält die Kontrolle über die Grundsätze, der Betrieb bleibt handlungsfähig. Ohne diese Konstruktion entsteht Schatten-KI, weil die Fachbereiche das Verfahren umgehen — siehe Schatten-KI im Unternehmen.

Die Betriebsvereinbarung: zwölf Bausteine

  1. Geltungsbereich — persönlich, räumlich, sachlich; welche Werkzeuge sind erfasst
  2. Zweckbestimmung — wofür das Werkzeug eingesetzt wird, ausdrücklich abschließend formuliert
  3. Zweckbindung und Auswertungsverbot — der Kernpunkt: keine Verhaltens- und Leistungskontrolle, keine Einzelauswertung ohne konkreten Anlass und Beteiligung
  4. Protokolldaten — welche entstehen, wer hat Zugriff, Aufbewahrungsdauer, automatische Löschung
  5. Verbot automatisierter Einzelentscheidungen — Bezug auf Artikel 22 DSGVO; personelle Maßnahmen werden von Menschen entschieden
  6. Erlaubte und verbotene Eingaben — konkret, mit Beispielen aus dem eigenen Betrieb
  7. Kennzeichnung von KI-erzeugten Inhalten nach außen und intern
  8. Qualifizierung — Schulungsanspruch, Umfang, Freistellung
  9. Beteiligung bei neuen Werkzeugen — verkürztes Verfahren mit Frist
  10. Umgang mit Fehlern — Meldeweg, ausdrückliche Sanktionsfreiheit der Selbstmeldung
  11. Kontrollrechte des Betriebsrats — Einsicht in Konfiguration und Auswertungen, ohne Zugriff auf Inhalte Dritter
  12. Laufzeit, Kündigung, Nachwirkung, Überprüfungstermin

Die Klausel, um die am meisten gestritten wird

Das Auswertungsverbot. Eine Formulierung, die in der Praxis trägt:

„Die im Rahmen der Nutzung anfallenden Protokolldaten werden nicht zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet. Eine personenbezogene Auswertung ist nur bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung zulässig; sie erfolgt unter Beteiligung des Betriebsrats. Auswertungen zu Zwecken der Systemsicherheit erfolgen ausschließlich anonymisiert oder aggregiert.“

Der letzte Satz ist der, an dem die IT hängt — ohne ihn kann sie den Betrieb nicht absichern. Wer ihn von Anfang an anbietet, spart eine Sitzung.

Was passiert ohne Beteiligung

Die Folgen sind erheblich, und sie treffen nicht den Betriebsrat.

Der Sonderfall Hochrisiko

KI-Systeme im Bereich Beschäftigung — Bewerbungsvorauswahl, Leistungsbewertung, Aufgabenzuweisung, Beförderungsentscheidungen — zählen nach Anhang III der KI-Verordnung zum Hochrisiko-Bereich. Für sie gelten künftig zusätzliche Pflichten; die entsprechenden Fristen wurden durch den Digital Omnibus auf den 2. Dezember 2027 beziehungsweise den 2. August 2028 verschoben.

Für die Mitbestimmung ändert die Verschiebung nichts: § 87 BetrVG gilt heute. Wenn Sie ein solches System einführen, kommen also beide Ebenen zusammen — Betriebsrat jetzt, KI-Verordnungspflichten später. Die Einstufung sollten Sie dennoch sofort vornehmen und dokumentieren, siehe Risikoklassen einstufen.

Die KI-Verordnung enthält zudem eine eigene Informationspflicht: Setzen Betreiber ein Hochrisiko-KI-System am Arbeitsplatz ein, informieren sie vorab die betroffenen Beschäftigten und ihre Vertretungen. Diese Pflicht tritt neben die betriebsverfassungsrechtliche, sie ersetzt sie nicht.

Wenn kein Betriebsrat besteht

In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt die Mitbestimmung, nicht aber das Thema. Drei Punkte bleiben:

Wird später ein Betriebsrat gewählt, ist eine bereits sauber dokumentierte Regelung der beste Ausgangspunkt für die Verhandlung — und erspart die nachträgliche Aufarbeitung eines laufenden Systems.

Was Sie nicht brauchen

Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Beteiligung übrigens auch ohne Zwang ratsam: Eine gemeinsam entwickelte Regel wird getragen, eine übergestülpte wird umgangen. Wie eine solche Regel aufgebaut ist, steht unter KI-Richtlinie schreiben; die Kennzeichnungsfrage lässt sich mit den kostenlosen KI-Kennzeichen in wenigen Minuten erledigen. Und wo Sie insgesamt stehen, zeigt der kostenlose Quick-Check.

Häufige Fragen

Muss der Betriebsrat der Einführung von KI zustimmen?

In aller Regel ja. § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG greift bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung; eine Überwachungsabsicht ist nicht erforderlich. Nahezu jedes KI-Werkzeug mit persönlichen Benutzerkonten erfüllt dieses Merkmal.

Wann muss der Betriebsrat informiert werden?

Nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG bereits in der Planungsphase — die Vorschrift nennt den Einsatz künstlicher Intelligenz ausdrücklich. Wer den Betriebsrat erst mit dem unterschriebenen Vertrag informiert, hat diese Stufe übersprungen und beginnt die Verhandlung mit einem Konflikt.

Was gehört in eine Betriebsvereinbarung zu KI?

Geltungsbereich, abschließende Zweckbestimmung, Zweckbindung und Auswertungsverbot, Regelung der Protokolldaten mit Löschfristen, Verbot automatisierter Einzelentscheidungen, erlaubte und verbotene Eingaben, Kennzeichnung, Qualifizierung, Verfahren für neue Werkzeuge, Umgang mit Fehlern, Kontrollrechte des Betriebsrats sowie Laufzeit und Überprüfungstermin.

Was passiert, wenn wir den Betriebsrat übergehen?

Der Betriebsrat kann Unterlassung verlangen, auch im einstweiligen Rechtsschutz. Maßnahmen, die auf ein mitbestimmungswidrig eingeführtes System gestützt sind, können gegenüber Beschäftigten unwirksam sein. Ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Prozess verwertbar sind, ist umstritten. Zudem fehlt ohne Betriebsvereinbarung häufig eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage.

Darf der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?

Bei künstlicher Intelligenz ist das durch § 80 Absatz 3 BetrVG erleichtert: Benötigt der Betriebsrat zur Beurteilung eines KI-Einsatzes sachverständige Unterstützung, gilt die Hinzuziehung als erforderlich. Der frühere Streit über die Erforderlichkeit entfällt damit weitgehend; über Person und Kosten ist weiterhin eine Vereinbarung zu treffen.

Brauchen wir für jedes neue KI-Tool eine eigene Vereinbarung?

Nein, und es ist auch nicht praktikabel. Bewährt hat sich eine Rahmenbetriebsvereinbarung, die die Grundsätze einmal regelt, ergänzt um Anlagen je Werkzeug in einem verkürzten Verfahren mit fester Frist. Ohne diese Konstruktion umgehen die Fachbereiche den Prozess.

Gilt die Mitbestimmung auch, wenn wir nur ChatGPT nutzen?

Sobald die Nutzung dienstlich erfolgt und über persönliche Konten läuft, entstehen zuordenbare Nutzungsdaten — damit ist die Überwachungseignung regelmäßig gegeben. Ob eine rein anonyme Sammelnutzung ohne persönliche Konten das Merkmal ausschließt, ist umstritten. Die Beteiligung ist auch deshalb ratsam, weil die begleitende Nutzungsregel dem Ordnungsverhalten nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG unterfallen kann.

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Quellen:
§ 87 BetrVG — Mitbestimmungsrechte
§ 90 BetrVG — Unterrichtung und Beratung (Nr. 3 nennt KI)
§ 80 BetrVG — Sachverständige, Absatz 3 zu KI
§ 95 BetrVG — Auswahlrichtlinien, Absatz 2a
Artikel 26 KI-VO — Betreiberpflichten, Information Beschäftigter
Artikel 22 DSGVO — automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
Fachlich geprüft am 2. August 2026 · Stand nach dem Digital Omnibus · Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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