Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Einführung von KI-Werkzeugen fast immer mitbestimmungspflichtig. Das ist keine Formalie: Ohne Beteiligung kann die Einführung unwirksam sein. Es ist zugleich die Gelegenheit, eine Regel zu bekommen, die im Betrieb tatsächlich getragen wird.
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Entscheidend ist die Auslegung dieses Satzes durch die Rechtsprechung — und die ist für Arbeitgeber unbequem.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine technische Einrichtung schon dann „zur Überwachung bestimmt“, wenn sie objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsdaten zu erheben und auszuwerten. Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Es genügt, dass das System die Daten erzeugt.
Praktische Folge: Ein KI-Werkzeug, das protokolliert, wer wann welche Anfrage gestellt hat, erfüllt dieses Merkmal — auch wenn Sie diese Protokolle nie ansehen wollen. Fast jedes Werkzeug mit persönlichen Benutzerkonten erzeugt solche Daten.
Damit ist die Ausgangsfrage in der Praxis selten „ob“, sondern „in welchem Umfang“. Wer beim Betriebsrat mit dem Argument einsteigt, das Werkzeug sei nicht zur Überwachung gedacht, verliert die erste Runde und zwei Wochen.
Der Betriebsrätemodernisierungsgesetzgeber hat 2021 mehrere Vorschriften ausdrücklich um künstliche Intelligenz ergänzt. Sie werden regelmäßig übersehen, obwohl sie den Ablauf prägen.
| Norm | Was sie regelt | Bedeutung bei KI |
|---|---|---|
| § 87 Abs. 1 Nr. 6 | Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen | Kernnorm — erzwingbare Mitbestimmung, Einigungsstelle möglich |
| § 87 Abs. 1 Nr. 1 | Ordnungsverhalten im Betrieb | Greift bei der KI-Richtlinie, soweit sie Verhaltensregeln aufstellt |
| § 90 Abs. 1 Nr. 3 | Unterrichtung und Beratung bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen | Nennt den Einsatz künstlicher Intelligenz ausdrücklich — und zwar bereits in der Planung, nicht erst bei der Einführung |
| § 80 Abs. 3 | Hinzuziehung eines Sachverständigen | Bei KI gilt die Erforderlichkeit als gegeben, wenn der Betriebsrat sie zur Aufgabenerfüllung benötigt — der Streit darüber entfällt weitgehend |
| § 95 Abs. 2a | Auswahlrichtlinien | Die Mitbestimmung gilt auch, wenn die Auswahlkriterien durch KI angewandt werden |
| § 94 | Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze | Greift bei KI-gestützter Bewerbungsvorauswahl und Leistungsbeurteilung |
Besonders § 90 wird unterschätzt. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht setzt vor der Entscheidung ein. Wer den Betriebsrat erst mit dem fertigen Vertrag informiert, hat diese Stufe übersprungen — und startet die Verhandlung mit einem Vorwurf statt mit einem Thema.
Diese Abgrenzung gehört ins erste Gespräch, weil sie beiden Seiten Zeit spart.
Wer für jedes neue Werkzeug neu verhandelt, verhandelt dauernd. Eine Rahmenbetriebsvereinbarung KI regelt die Grundsätze einmal — Zweckbindung, Auswertungsverbot, Protokollierung, Aufbewahrung, Beteiligung — und ergänzt einzelne Werkzeuge über eine Anlage, für die ein verkürztes Verfahren vereinbart wird.
Das ist für beide Seiten der bessere Weg: Der Betriebsrat behält die Kontrolle über die Grundsätze, der Betrieb bleibt handlungsfähig. Ohne diese Konstruktion entsteht Schatten-KI, weil die Fachbereiche das Verfahren umgehen — siehe Schatten-KI im Unternehmen.
Das Auswertungsverbot. Eine Formulierung, die in der Praxis trägt:
„Die im Rahmen der Nutzung anfallenden Protokolldaten werden nicht zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet. Eine personenbezogene Auswertung ist nur bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung zulässig; sie erfolgt unter Beteiligung des Betriebsrats. Auswertungen zu Zwecken der Systemsicherheit erfolgen ausschließlich anonymisiert oder aggregiert.“
Der letzte Satz ist der, an dem die IT hängt — ohne ihn kann sie den Betrieb nicht absichern. Wer ihn von Anfang an anbietet, spart eine Sitzung.
Die Folgen sind erheblich, und sie treffen nicht den Betriebsrat.
KI-Systeme im Bereich Beschäftigung — Bewerbungsvorauswahl, Leistungsbewertung, Aufgabenzuweisung, Beförderungsentscheidungen — zählen nach Anhang III der KI-Verordnung zum Hochrisiko-Bereich. Für sie gelten künftig zusätzliche Pflichten; die entsprechenden Fristen wurden durch den Digital Omnibus auf den 2. Dezember 2027 beziehungsweise den 2. August 2028 verschoben.
Für die Mitbestimmung ändert die Verschiebung nichts: § 87 BetrVG gilt heute. Wenn Sie ein solches System einführen, kommen also beide Ebenen zusammen — Betriebsrat jetzt, KI-Verordnungspflichten später. Die Einstufung sollten Sie dennoch sofort vornehmen und dokumentieren, siehe Risikoklassen einstufen.
Die KI-Verordnung enthält zudem eine eigene Informationspflicht: Setzen Betreiber ein Hochrisiko-KI-System am Arbeitsplatz ein, informieren sie vorab die betroffenen Beschäftigten und ihre Vertretungen. Diese Pflicht tritt neben die betriebsverfassungsrechtliche, sie ersetzt sie nicht.
In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt die Mitbestimmung, nicht aber das Thema. Drei Punkte bleiben:
Wird später ein Betriebsrat gewählt, ist eine bereits sauber dokumentierte Regelung der beste Ausgangspunkt für die Verhandlung — und erspart die nachträgliche Aufarbeitung eines laufenden Systems.
Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Beteiligung übrigens auch ohne Zwang ratsam: Eine gemeinsam entwickelte Regel wird getragen, eine übergestülpte wird umgangen. Wie eine solche Regel aufgebaut ist, steht unter KI-Richtlinie schreiben; die Kennzeichnungsfrage lässt sich mit den kostenlosen KI-Kennzeichen in wenigen Minuten erledigen. Und wo Sie insgesamt stehen, zeigt der kostenlose Quick-Check.
In aller Regel ja. § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG greift bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung; eine Überwachungsabsicht ist nicht erforderlich. Nahezu jedes KI-Werkzeug mit persönlichen Benutzerkonten erfüllt dieses Merkmal.
Nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG bereits in der Planungsphase — die Vorschrift nennt den Einsatz künstlicher Intelligenz ausdrücklich. Wer den Betriebsrat erst mit dem unterschriebenen Vertrag informiert, hat diese Stufe übersprungen und beginnt die Verhandlung mit einem Konflikt.
Geltungsbereich, abschließende Zweckbestimmung, Zweckbindung und Auswertungsverbot, Regelung der Protokolldaten mit Löschfristen, Verbot automatisierter Einzelentscheidungen, erlaubte und verbotene Eingaben, Kennzeichnung, Qualifizierung, Verfahren für neue Werkzeuge, Umgang mit Fehlern, Kontrollrechte des Betriebsrats sowie Laufzeit und Überprüfungstermin.
Der Betriebsrat kann Unterlassung verlangen, auch im einstweiligen Rechtsschutz. Maßnahmen, die auf ein mitbestimmungswidrig eingeführtes System gestützt sind, können gegenüber Beschäftigten unwirksam sein. Ob die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Prozess verwertbar sind, ist umstritten. Zudem fehlt ohne Betriebsvereinbarung häufig eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage.
Bei künstlicher Intelligenz ist das durch § 80 Absatz 3 BetrVG erleichtert: Benötigt der Betriebsrat zur Beurteilung eines KI-Einsatzes sachverständige Unterstützung, gilt die Hinzuziehung als erforderlich. Der frühere Streit über die Erforderlichkeit entfällt damit weitgehend; über Person und Kosten ist weiterhin eine Vereinbarung zu treffen.
Nein, und es ist auch nicht praktikabel. Bewährt hat sich eine Rahmenbetriebsvereinbarung, die die Grundsätze einmal regelt, ergänzt um Anlagen je Werkzeug in einem verkürzten Verfahren mit fester Frist. Ohne diese Konstruktion umgehen die Fachbereiche den Prozess.
Sobald die Nutzung dienstlich erfolgt und über persönliche Konten läuft, entstehen zuordenbare Nutzungsdaten — damit ist die Überwachungseignung regelmäßig gegeben. Ob eine rein anonyme Sammelnutzung ohne persönliche Konten das Merkmal ausschließt, ist umstritten. Die Beteiligung ist auch deshalb ratsam, weil die begleitende Nutzungsregel dem Ordnungsverhalten nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG unterfallen kann.
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