Kaum eine Datenschutzfrage wird so oft gestellt und so oft falsch beantwortet: Ab wann braucht ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten? Die Antwort hat zwei Ebenen — eine europäische, die nach dem Risiko fragt, und eine deutsche, die schlicht Personen zählt. Und um genau diese deutsche Schwelle gibt es seit Ende 2025 eine Ankündigung, die viele schon für geltendes Recht halten. Ist sie nicht.
Von Patrick de Kathen, Gründer von KlarComply · Fachlich geprüft am
Europaweit ist die Benennung nur in drei Fällen Pflicht: für Behörden und öffentliche Stellen, bei einer Kerntätigkeit mit umfangreicher, regelmäßiger und systematischer Überwachung von Personen und bei einer Kerntätigkeit mit umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien — etwa Gesundheitsdaten. Entscheidend ist das Wort Kerntätigkeit: Ein Handelsunternehmen, das eine Kundendatei führt, verarbeitet Daten als Mittel zum Zweck, nicht als Geschäftsmodell. Nach der EU-Regel braucht ein typisches Vertriebs-, Handels- oder Handwerks-KMU deshalb keinen Datenschutzbeauftragten.
Deutschland hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: Beschäftigen Sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, müssen Sie benennen — unabhängig vom Risiko. Gezählt wird jede Person, die regelmäßig am Rechner mit Kunden-, Personal- oder Lieferantendaten arbeitet, auch in Teilzeit. Malta und Österreich kennen keine solche Zusatzschwelle; dort bleibt es bei Art. 37.
In der Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 hat der Bund zugesagt, bis Ende 2026 einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 38 Abs. 1 BDSG einzubringen. Zugesagt ist die Einbringung, nicht das Inkrafttreten — und mit Stand 1. September 2026 liegt kein Entwurf vor. Wer heute plant, rechnet mit der 20-Personen-Schwelle. Sobald sich das ändert, steht es auf unserer Seite Rechtslage.
Das ist das häufigste Missverständnis. Die Benennungspflicht ist eine einzelne Pflicht unter vielen. Ohne Datenschutzbeauftragten bleiben bestehen: das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30), Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28), technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32) — und die Pflicht, all das nachweisen zu können (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2). Geschulte Mitarbeitende sind einer dieser Nachweise. Wer keinen Datenschutzbeauftragten braucht, muss erst recht dokumentieren, dass die Organisation trotzdem steht.
Beides ist zulässig. Intern gilt: Die Person braucht Fachkunde und darf keinem Interessenkonflikt unterliegen — Geschäftsführung, IT-Leitung und Personalleitung scheiden regelmäßig aus, weil sie sich selbst kontrollieren würden. Extern kaufen viele KMU die Rolle als Dienstleistung ein. In beiden Fällen ist die Benennung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Ein staatliches Zulassungsverfahren für die Fachkunde gibt es nicht; marktüblich sind privatwirtschaftliche Fachkundezertifikate.
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Ja. Die Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 sagt nur einen Gesetzentwurf bis Ende 2026 zu; mit Stand 1. September 2026 existiert kein Entwurf. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt § 38 BDSG unverändert — wer 20 oder mehr Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt, muss benennen.
Nein. Verzeichnis der Verarbeitungen, Auftragsverarbeitungsverträge, Sicherheitsmaßnahmen und die nachweisbare Sensibilisierung des Teams gelten unabhängig von der Benennungspflicht — und müssen nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachweisbar sein.
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